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Sie können sich Art. 87a GG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
1(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. 2Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) 1Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. 2Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) 1Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. 2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
f | 1 | (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre | f | 1 | (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre |
2 | zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem | 2 | zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem | ||
3 | Haushaltsplan ergeben. | 3 | Haushaltsplan ergeben. | ||
4 | (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund | 4 | (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund | ||
t | 5 | ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu | t | 5 | ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe |
6 | 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 | 6 | von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die | ||
7 | Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein | 7 | Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht | ||
8 | Bundesgesetz. | 8 | anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. | ||
9 | (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, | 9 | (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, | ||
10 | soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. | 10 | soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. | ||
11 | (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die | 11 | (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die | ||
12 | Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung | 12 | Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung | ||
13 | wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages | 13 | wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages | ||
14 | erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle | 14 | erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle | ||
15 | und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung | 15 | und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung | ||
16 | polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit | 16 | polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit | ||
17 | den zuständigen Behörden zusammen. | 17 | den zuständigen Behörden zusammen. | ||
18 | (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die | 18 | (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die | ||
19 | freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die | 19 | freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die | ||
20 | Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und | 20 | Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und | ||
21 | die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte | 21 | die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte | ||
22 | zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von | 22 | zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von | ||
23 | zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch | 23 | zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch | ||
24 | bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist | 24 | bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist | ||
25 | einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. | 25 | einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. |
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