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(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
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4 | ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem | 4 | ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem | ||
5 | inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine | 5 | inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine | ||
6 | Betriebsstätte unterhalten wird. | 6 | Betriebsstätte unterhalten wird. | ||
7 | (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der | 7 | (2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der | ||
8 | Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, | 8 | Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, | ||
9 | Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit | 9 | Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit | ||
10 | beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer | 10 | beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer | ||
11 | Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf | 11 | Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf | ||
12 | Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der | 12 | Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der | ||
13 | § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte | 13 | § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte | ||
14 | des Organträgers. | 14 | des Organträgers. | ||
15 | (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen | 15 | (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen | ||
16 | Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie | 16 | Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie | ||
17 | einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und | 17 | einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und | ||
18 | Forstwirtschaft) unterhalten. | 18 | Forstwirtschaft) unterhalten. | ||
19 | (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die | 19 | (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die | ||
20 | Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur | 20 | Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur | ||
21 | Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. | 21 | Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. | ||
22 | (5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so | 22 | (5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so | ||
23 | gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der | 23 | gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der | ||
24 | Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er | 24 | Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er | ||
25 | nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. | 25 | nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. | ||
26 | (6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich | 26 | (6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich | ||
27 | in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung | 27 | in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung | ||
28 | der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und | 28 | der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und | ||
29 | soweit | 29 | soweit | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten | 31 | die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten | ||
32 | Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und | 32 | Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland | 34 | der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland | ||
35 | befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder | 35 | befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder | ||
36 | ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der | 36 | ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der | ||
37 | Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen. | 37 | Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen. | ||
38 | (7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik | 38 | (7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik | ||
39 | Deutschland zustehende Anteil | 39 | Deutschland zustehende Anteil | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort | 41 | an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem | 43 | die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem | ||
44 | Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, | 44 | Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, | ||
45 | erhalten oder bewirtschaftet werden, | 45 | erhalten oder bewirtschaftet werden, | ||
46 | b) | 46 | b) | ||
47 | andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der | 47 | andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der | ||
48 | ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die | 48 | ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die | ||
49 | Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder | 49 | Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | 51 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | ||
52 | die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, | 52 | die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, | ||
53 | und | 53 | und | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | am Festlandsockel, soweit dort | 55 | am Festlandsockel, soweit dort | ||
56 | a) | 56 | a) | ||
57 | dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche | 57 | dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche | ||
58 | Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden | 58 | Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden | ||
59 | Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften | 59 | Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften | ||
60 | Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf | 60 | Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf | ||
61 | oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen | 61 | oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen | ||
62 | Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder | 62 | Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder | ||
63 | b) | 63 | b) | ||
64 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | 64 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | ||
65 | die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und | 65 | die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
67 | der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines | 67 | der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines | ||
68 | grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens | 68 | grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens | ||
69 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist. | 69 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist. | ||
t | t | 70 | (8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im | ||
71 | Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre | ||||
72 | Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer | ||||
73 | Kapitalgesellschaft zu behandeln. |
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