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Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
Kürzungen | Kürzungen | ||||
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f | 1 | Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um | f | 1 | Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers | 3 | 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers | ||
4 | gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist | 4 | gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist | ||
5 | der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt | 5 | der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt | ||
6 | (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem | 6 | (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem | ||
7 | Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 | 7 | Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 | ||
8 | tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder | 8 | tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder | ||
9 | neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder | 9 | neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder | ||
10 | daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | 10 | daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | ||
11 | Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils | 11 | Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils | ||
12 | geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des | 12 | geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des | ||
13 | Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes | 13 | Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes | ||
14 | entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn | 14 | entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen | 16 | in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen | ||
17 | Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird | 17 | Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird | ||
18 | und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient, | 18 | und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes | 20 | in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes | ||
21 | Einnahmen aus der Lieferung von Strom | 21 | Einnahmen aus der Lieferung von Strom | ||
22 | aa) | 22 | aa) | ||
23 | im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus | 23 | im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus | ||
24 | erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien- | 24 | erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien- | ||
25 | Gesetzes oder | 25 | Gesetzes oder | ||
26 | bb) | 26 | bb) | ||
27 | aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder | 27 | aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder | ||
28 | Elektrofahrräder, | 28 | Elektrofahrräder, | ||
29 | erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 | 29 | erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 | ||
30 | Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die | 30 | Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die | ||
31 | Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an | 31 | Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an | ||
32 | Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des | 32 | Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des | ||
33 | Anlagenbetreibers, oder | 33 | Anlagenbetreibers, oder | ||
34 | c) | 34 | c) | ||
35 | Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des | 35 | Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des | ||
36 | Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten | 36 | Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten | ||
37 | Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher | 37 | Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher | ||
38 | als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. | 38 | als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. | ||
39 | 4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch | 39 | 4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch | ||
40 | Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch | 40 | Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch | ||
41 | Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung | 41 | Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung | ||
42 | für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung | 42 | für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung | ||
43 | des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten | 43 | des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten | ||
44 | nicht, | 44 | nicht, | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines | 46 | wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines | ||
47 | Gesellschafters oder Genossen dient, | 47 | Gesellschafters oder Genossen dient, | ||
48 | 1a. | 48 | 1a. | ||
49 | soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | 49 | soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | ||
50 | Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von | 50 | Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von | ||
51 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | 51 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | ||
52 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit | 52 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit | ||
53 | Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. 2Satz 1 ist auch auf | 53 | Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. 2Satz 1 ist auch auf | ||
54 | Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden | 54 | Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden | ||
55 | sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder | 55 | sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem | 57 | soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem | ||
58 | Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der | 58 | Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der | ||
59 | stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das | 59 | stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das | ||
60 | Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen | 60 | Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen | ||
61 | worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung | 61 | worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung | ||
62 | entstandenen stillen Reserven entfallen. | 62 | entstandenen stillen Reserven entfallen. | ||
63 | 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des | 63 | 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des | ||
64 | Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 | 64 | Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 | ||
65 | Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; | 65 | Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen | 67 | die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen | ||
68 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | 68 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | ||
69 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | 69 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | ||
70 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des | 70 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des | ||
n | 71 | Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und | n | 71 | Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im |
72 | Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds und für | 72 | Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind. 3Bei | ||
73 | Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch | ||||
74 | auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden. 4Satz 2 ist nicht anzuwenden, | ||||
75 | soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden | ||||
76 | inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen | ||||
77 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | ||||
78 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren. 5Bei | ||||
79 | Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf | ||||
73 | Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 gilt Entsprechendes; | 80 | Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden; | ||
74 | 2a. | 81 | 2a. | ||
75 | die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen | 82 | die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen | ||
76 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder | 83 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder | ||
77 | Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer | 84 | Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer | ||
78 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die | 85 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die | ||
79 | Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- | 86 | Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- | ||
80 | oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ | 87 | oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ | ||
81 | 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so | 88 | 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so | ||
82 | ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der | 89 | ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der | ||
83 | Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit | 90 | Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit | ||
84 | Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit | 91 | Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit | ||
85 | entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 | 92 | entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 | ||
86 | Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht | 93 | Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht | ||
87 | abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes | 94 | abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes | ||
88 | 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus | 95 | 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus | ||
89 | Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für | 96 | Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für | ||
90 | Pensionsfonds gilt Entsprechendes; | 97 | Pensionsfonds gilt Entsprechendes; | ||
91 | 2b. | 98 | 2b. | ||
92 | die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 99 | die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | ||
93 | hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) | 100 | hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) | ||
94 | angesetzt worden sind; | 101 | angesetzt worden sind; | ||
95 | 3. | 102 | 3. | ||
96 | den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine | 103 | den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine | ||
97 | nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt | 104 | nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt | ||
t | 98 | nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8. 2Bei Unternehmen, die | t | 105 | nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8. 2Bei Unternehmen, die |
99 | ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im | 106 | ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im | ||
100 | internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des | 107 | internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des | ||
101 | Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. | 108 | Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. | ||
102 | 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von | 109 | 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von | ||
103 | Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des | 110 | Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des | ||
104 | Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | 111 | Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | ||
105 | Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte | 112 | Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte | ||
106 | entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert | 113 | entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert | ||
107 | ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, | 114 | ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, | ||
108 | wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur | 115 | wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur | ||
109 | Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen | 116 | Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen | ||
110 | Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen | 117 | Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen | ||
111 | Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 | 118 | Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 | ||
112 | gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; | 119 | gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; | ||
113 | 4. | 120 | 4. | ||
114 | (weggefallen) | 121 | (weggefallen) | ||
115 | 5. | 122 | 5. | ||
116 | die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und | 123 | die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und | ||
117 | Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 | 124 | Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 | ||
118 | bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die | 125 | bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die | ||
119 | Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder | 126 | Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder | ||
120 | 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr | 127 | 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr | ||
121 | aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese | 128 | aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese | ||
122 | Zuwendungen | 129 | Zuwendungen | ||
123 | a) | 130 | a) | ||
124 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | 131 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | ||
125 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 132 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
126 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 133 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
127 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | 134 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | ||
128 | b) | 135 | b) | ||
129 | an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 136 | an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
130 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 137 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
131 | c) | 138 | c) | ||
132 | an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | 139 | an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | ||
133 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | 140 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | ||
134 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | 141 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | ||
135 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | 142 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | ||
136 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | 143 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | ||
137 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | 144 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | ||
138 | erzielen würde, | 145 | erzielen würde, | ||
139 | geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige | 146 | geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige | ||
140 | Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese | 147 | Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese | ||
141 | Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. | 148 | Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. | ||
142 | 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der | 149 | 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der | ||
143 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung | 150 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung | ||
144 | ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im | 151 | ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im | ||
145 | Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in | 152 | Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in | ||
146 | diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den | 153 | diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den | ||
147 | jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | 154 | jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | ||
148 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | 155 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | ||
149 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland | 156 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland | ||
150 | verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche | 157 | verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche | ||
151 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | 158 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
152 | Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die | 159 | Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die | ||
153 | Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der | 160 | Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der | ||
154 | steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland | 161 | steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland | ||
155 | beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an | 162 | beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an | ||
156 | Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer | 163 | Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer | ||
157 | 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach | 164 | 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach | ||
158 | Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt | 165 | Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt | ||
159 | werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz | 166 | werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz | ||
160 | 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden | 167 | 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden | ||
161 | Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und | 168 | Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und | ||
162 | Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine | 169 | Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine | ||
163 | Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen | 170 | Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen | ||
164 | (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 | 171 | (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 | ||
165 | erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun | 172 | erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun | ||
166 | Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Nicht | 173 | Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Nicht | ||
167 | abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer | 174 | abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer | ||
168 | Stiftung. 11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach | 175 | Stiftung. 11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach | ||
169 | innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. | 176 | innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. | ||
170 | 12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die | 177 | 12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die | ||
171 | geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden | 178 | geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden | ||
172 | ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, | 179 | ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, | ||
173 | a) | 180 | a) | ||
174 | die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | 181 | die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | ||
175 | b) | 182 | b) | ||
176 | die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | 183 | die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | ||
177 | dienen, | 184 | dienen, | ||
178 | c) | 185 | c) | ||
179 | die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | 186 | die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | ||
180 | Abgabenordnung), | 187 | Abgabenordnung), | ||
181 | d) | 188 | d) | ||
182 | die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | 189 | die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | ||
183 | fördern oder | 190 | fördern oder | ||
184 | e) | 191 | e) | ||
185 | deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | 192 | deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | ||
186 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | 193 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | ||
187 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a | 194 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a | ||
188 | bis d fördert. | 195 | bis d fördert. | ||
189 | 13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes | 196 | 13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes | ||
190 | und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des | 197 | und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des | ||
191 | Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften | 198 | Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften | ||
192 | zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend. 14Wer vorsätzlich oder | 199 | zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend. 14Wer vorsätzlich oder | ||
193 | grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge | 200 | grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge | ||
194 | ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der | 201 | ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der | ||
195 | Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden | 202 | Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden | ||
196 | (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 15In den Fällen | 203 | (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 15In den Fällen | ||
197 | der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | 204 | der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | ||
198 | nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den | 205 | nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den | ||
199 | Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die | 206 | Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die | ||
200 | entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | 207 | entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | ||
201 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; | 208 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; | ||
202 | § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 16Der | 209 | § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 16Der | ||
203 | Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der | 210 | Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der | ||
204 | für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße | 211 | für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße | ||
205 | Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 17Der Haftungsbetrag wird | 212 | Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 17Der Haftungsbetrag wird | ||
206 | durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde | 213 | durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde | ||
207 | zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 18§ 184 Abs. 3 | 214 | zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 18§ 184 Abs. 3 | ||
208 | der Abgabenordnung gilt sinngemäß. | 215 | der Abgabenordnung gilt sinngemäß. | ||
209 | 6. | 216 | 6. | ||
210 | (weggefallen) | 217 | (weggefallen) | ||
211 | 7. | 218 | 7. | ||
212 | die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung | 219 | die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung | ||
213 | und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu | 220 | und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu | ||
214 | Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und | 221 | Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und | ||
215 | die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2§ | 222 | die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2§ | ||
216 | 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | 223 | 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | ||
217 | 8. | 224 | 8. | ||
218 | die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem | 225 | die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem | ||
219 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer | 226 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer | ||
220 | Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung | 227 | Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung | ||
221 | mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des | 228 | mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des | ||
222 | Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der | 229 | Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
223 | Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist | 230 | Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist | ||
224 | diese maßgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt | 231 | diese maßgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt | ||
225 | entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf | 232 | entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf | ||
226 | Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; | 233 | Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; | ||
227 | für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. | 234 | für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. | ||
228 | 9. | 235 | 9. | ||
229 | u. 10. (weggefallen) | 236 | u. 10. (weggefallen) |
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