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1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
Gewerbeertrag | Gewerbeertrag | ||||
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f | 1 | 1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder | f | 1 | 1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder |
2 | des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, | 2 | des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, | ||
3 | der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) | 3 | der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) | ||
4 | entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und | 4 | entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und | ||
5 | vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag | 5 | vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag | ||
6 | gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe | 6 | gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, | 8 | des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des | 10 | des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des | ||
11 | Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, | 11 | Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer | 13 | des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer | ||
14 | Kommanditgesellschaft auf Aktien, | 14 | Kommanditgesellschaft auf Aktien, | ||
15 | soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter | 15 | soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter | ||
16 | Mitunternehmer entfällt. 3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte | 16 | Mitunternehmer entfällt. 3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte | ||
17 | Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des | 17 | Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des | ||
18 | Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des | 18 | Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des | ||
19 | Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach | 19 | Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach | ||
20 | Satz 1. 4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der | 20 | Satz 1. 4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der | ||
21 | Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an | 21 | Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an | ||
22 | der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über | 22 | der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über | ||
23 | eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b | 23 | eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b | ||
24 | des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 5Bei der Ermittlung des | 24 | des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 5Bei der Ermittlung des | ||
25 | Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des | 25 | Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des | ||
26 | Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des | 26 | Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des | ||
27 | Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der | 27 | Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der | ||
28 | jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des | 28 | jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des | ||
29 | Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit | 29 | Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit | ||
30 | einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 | 30 | einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 | ||
31 | Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. 6§ 50d Abs. 10 des | 31 | Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. 6§ 50d Abs. 10 des | ||
32 | Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend | 32 | Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend | ||
33 | anzuwenden. 7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des | 33 | anzuwenden. 7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des | ||
34 | Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte | 34 | Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte | ||
35 | anfallen. 8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes | 35 | anfallen. 8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes | ||
36 | gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn | 36 | gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn | ||
37 | sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst | 37 | sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst | ||
38 | werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die | 38 | werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die | ||
39 | Steueranrechnung anordnet. 9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die | 39 | Steueranrechnung anordnet. 9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die | ||
40 | Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des | 40 | Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des | ||
t | 41 | Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes zur | t | 41 | Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur |
42 | Anwendung käme. | 42 | Anwendung käme. |
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