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Sie können sich § 35c GewStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Ermächtigung | Ermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen | 3 | zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | über die Abgrenzung der Steuerpflicht, | 5 | über die Abgrenzung der Steuerpflicht, | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | über die Ermittlung des Gewerbeertrags, | 7 | über die Ermittlung des Gewerbeertrags, | ||
8 | c) | 8 | c) | ||
9 | über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der | 9 | über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der | ||
10 | Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in | 10 | Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in | ||
11 | Härtefällen erforderlich ist, | 11 | Härtefällen erforderlich ist, | ||
12 | d) | 12 | d) | ||
13 | über die Zerlegung des Steuermessbetrags, | 13 | über die Zerlegung des Steuermessbetrags, | ||
14 | e) | 14 | e) | ||
15 | über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von | 15 | über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von | ||
16 | Freibeträgen und Freigrenzen; | 16 | Freibeträgen und Freigrenzen; | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen | 18 | Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses | 20 | über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses | ||
21 | Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit | 21 | Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit | ||
22 | bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen | 22 | bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen | ||
23 | erforderlich ist, | 23 | erforderlich ist, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | (weggefallen) | 25 | (weggefallen) | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, | 27 | über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, | ||
28 | d) | 28 | d) | ||
29 | über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf | 29 | über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf | ||
30 | Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie | 30 | Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie | ||
31 | von der Körperschaftsteuer befreit sind, | 31 | von der Körperschaftsteuer befreit sind, | ||
32 | e) | 32 | e) | ||
33 | über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen | 33 | über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen | ||
34 | gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem | 34 | gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem | ||
35 | Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, | 35 | Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, | ||
36 | die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder | 36 | die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder | ||
37 | Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten | 37 | Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten | ||
38 | Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur | 38 | Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur | ||
39 | Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur | 39 | Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur | ||
40 | Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben, | 40 | Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben, | ||
41 | f) | 41 | f) | ||
42 | über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen | 42 | über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen | ||
43 | gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei | 43 | gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei | ||
44 | aa) | 44 | aa) | ||
45 | Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne | 45 | Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne | ||
46 | des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tätigen, | 46 | des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tätigen, | ||
47 | bb) | 47 | bb) | ||
48 | Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 | 48 | Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
49 | Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | 49 | Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ||
n | 50 | erbringen. | n | 50 | erbringen, |
51 | cc) | ||||
52 | Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapierdienstleistungen, | ||||
53 | Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis | ||||
54 | 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen. | ||||
51 | 2Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des | 55 | 2Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des | ||
52 | Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf | 56 | Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf | ||
t | 53 | Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 | t | 57 | Finanzdienstleistungen, die Umsätze der Wertpapierinstitute zu mindestens 50 |
58 | Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und | ||||
59 | Nebengeschäfte und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent | ||||
54 | Prozent auf Zahlungsdienste entfallen, | 60 | auf Zahlungsdienste entfallen, | ||
55 | g) | 61 | g) | ||
56 | über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine. | 62 | über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine. | ||
57 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses | 63 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses | ||
58 | Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils | 64 | Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils | ||
59 | geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer | 65 | geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer | ||
60 | Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu | 66 | Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu | ||
61 | beseitigen. | 67 | beseitigen. |
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