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(1) Zerlegungsmaßstab ist
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.
Zerlegungsmaßstab | Zerlegungsmaßstab | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zerlegungsmaßstab ist | f | 1 | (1) Zerlegungsmaßstab ist |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der | 3 | vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der | ||
4 | Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten | 4 | Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten | ||
5 | Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den | 5 | Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den | ||
6 | Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt | 6 | Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt | ||
7 | worden sind; | 7 | worden sind; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und | 9 | bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und | ||
10 | anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie | 10 | anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie | ||
11 | betreiben, | 11 | betreiben, | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
n | 13 | vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete | n | 13 | vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete |
14 | Verhältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der | 14 | Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der | ||
15 | steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der | 15 | installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien- | ||
16 | Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen | 16 | Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den | ||
17 | im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen | ||||
18 | Betriebsstätten steht, | 17 | einzelnen Betriebsstätten steht, | ||
19 | b) | 18 | b) | ||
n | 20 | für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich | n | 19 | für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich |
21 | Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus | 20 | Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus | ||
22 | solarer Strahlungsenergie betreiben, | 21 | solarer Strahlungsenergie betreiben, | ||
23 | aa) | 22 | aa) | ||
24 | für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am | 23 | für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am | ||
n | 25 | Steuermessbetrag zu drei Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu | n | 24 | Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu |
26 | sieben Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden | 25 | neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im | ||
27 | Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und | 26 | Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen | ||
28 | Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau | 27 | Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen | ||
29 | (maßgebendes Sachanlagevermögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz | ||||
30 | in den einzelnen Betriebsstätten steht, und | 28 | Betriebsstätten steht, und | ||
31 | bb) | 29 | bb) | ||
32 | für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am | 30 | für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am | ||
33 | Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis. | 31 | Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis. | ||
n | 34 | 2Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am | n | 32 | Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am |
35 | Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem | 33 | Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem | ||
36 | aa) | 34 | aa) | ||
n | 37 | die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für Neuanlagen und | n | 35 | die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des |
36 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und | ||||
38 | bb) | 37 | bb) | ||
t | 39 | die Summe des übrigen maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen | t | 38 | die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des |
40 | Anlagen | 39 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen | ||
41 | zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht. 3Neuanlagen | 40 | zur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des | ||
41 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die | ||||
42 | sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen | 42 | nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern | ||
43 | Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. | 43 | sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen | ||
44 | 4Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des | 44 | Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen. | ||
45 | Betriebs. | ||||
46 | (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in | 45 | (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in | ||
47 | den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des | 46 | den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des | ||
48 | Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind. | 47 | Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind. | ||
49 | (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 | 48 | (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 | ||
50 | Euro abzurunden. | 49 | Euro abzurunden. |
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