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Gewerbeverlust | Gewerbeverlust | ||||
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f | 1 | 1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million | f | 1 | 1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million |
2 | Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden | 2 | Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden | ||
3 | Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den | 3 | Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den | ||
4 | Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei | 4 | Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei | ||
5 | der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume | 5 | der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume | ||
6 | berücksichtigt worden sind. 2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende | 6 | berücksichtigt worden sind. 2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende | ||
7 | Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte | 7 | Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte | ||
8 | Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. 3Im Fall des § 2 | 8 | Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. 3Im Fall des § 2 | ||
9 | Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht | 9 | Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht | ||
10 | um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des | 10 | um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des | ||
11 | Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. 4Bei einer Mitunternehmerschaft ist | 11 | Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. 4Bei einer Mitunternehmerschaft ist | ||
12 | der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den | 12 | der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den | ||
13 | Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden | 13 | Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden | ||
14 | allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind | 14 | allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind | ||
15 | nicht zu berücksichtigen. 5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten | 15 | nicht zu berücksichtigen. 5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten | ||
16 | Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die | 16 | Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die | ||
17 | Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der | 17 | Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der | ||
18 | Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem | 18 | Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem | ||
19 | Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen | 19 | Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen | ||
20 | Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu | 20 | Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu | ||
21 | berücksichtigen. 6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert | 21 | berücksichtigen. 6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert | ||
22 | festzustellen. 7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des | 22 | festzustellen. 7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des | ||
23 | maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des | 23 | maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des | ||
24 | Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. 8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der | 24 | Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. 8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der | ||
25 | andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge | 25 | andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge | ||
26 | kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des | 26 | kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des | ||
27 | übergegangenen Unternehmens ergeben haben. 9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des | 27 | übergegangenen Unternehmens ergeben haben. 9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des | ||
28 | Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 10Auf die Fehlbeträge | 28 | Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 10Auf die Fehlbeträge | ||
n | 29 | sind § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und, wenn ein fortführungsgebundener | n | ||
30 | Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt | ||||
31 | wird, § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt | 29 | ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt | ||
32 | mit Ausnahme des § 8d des Körperschaftsteuergesetzes auch für den Fehlbetrag | ||||
33 | einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser | 30 | auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser | ||
34 | 1. | 31 | 1. | ||
35 | einer Körperschaft unmittelbar oder | 32 | einer Körperschaft unmittelbar oder | ||
36 | 2. | 33 | 2. | ||
37 | einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar | 34 | einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar | ||
38 | oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, | 35 | oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, | ||
t | 39 | zuzurechnen ist. | t | 36 | zuzurechnen ist. 11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes |
37 | entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § | ||||
38 | 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. | ||||
39 | 12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des | ||||
40 | Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c | ||||
41 | Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf | ||||
42 | die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; | ||||
43 | für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des | ||||
44 | Körperschaftsteuergesetzes entsprechend. |
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