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Hinzurechnungen | Hinzurechnungen | ||||
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f | 1 | Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder | f | 1 | Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder |
2 | hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden | 2 | hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden | ||
3 | sind: | 3 | sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Ein Viertel der Summe aus | 5 | Ein Viertel der Summe aus | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem | 7 | Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem | ||
8 | gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder | 8 | gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder | ||
9 | wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von | 9 | wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von | ||
10 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die | 10 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die | ||
11 | Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. | 11 | Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. | ||
12 | 3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden | 12 | 3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden | ||
13 | Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus | 13 | Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus | ||
14 | dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt | 14 | dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt | ||
15 | des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem | 15 | des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem | ||
16 | vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt, | 16 | vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | Renten und dauernden Lasten. 2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar | 18 | Renten und dauernden Lasten. 2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar | ||
19 | vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im | 19 | vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im | ||
20 | Sinne des Satzes 1, | 20 | Sinne des Satzes 1, | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, | 22 | Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für | 24 | einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für | ||
25 | die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im | 25 | die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im | ||
26 | Eigentum eines anderen stehen. 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur | 26 | Eigentum eines anderen stehen. 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur | ||
27 | Hälfte vorzunehmen bei | 27 | Hälfte vorzunehmen bei | ||
28 | aa) | 28 | aa) | ||
29 | Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder | 29 | Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder | ||
30 | überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus | 30 | überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus | ||
31 | emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), | 31 | emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), | ||
32 | bb) | 32 | bb) | ||
33 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der | 33 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der | ||
34 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus | 34 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus | ||
35 | der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | 35 | der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||
36 | 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 | 36 | 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 | ||
37 | Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter | 37 | Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter | ||
38 | ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 | 38 | ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 | ||
39 | Kilometer beträgt, und | 39 | Kilometer beträgt, und | ||
40 | cc) | 40 | cc) | ||
41 | Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, | 41 | Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, | ||
42 | e) | 42 | e) | ||
43 | der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die | 43 | der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die | ||
44 | Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im | 44 | Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im | ||
45 | Eigentum eines anderen stehen, und | 45 | Eigentum eines anderen stehen, und | ||
46 | f) | 46 | f) | ||
47 | einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von | 47 | einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von | ||
48 | Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die | 48 | Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die | ||
49 | ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu | 49 | ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu | ||
50 | überlassen). 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf | 50 | überlassen). 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf | ||
51 | Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes | 51 | Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes | ||
52 | Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind, | 52 | Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind, | ||
53 | soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt; | 53 | soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt; | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | (weggefallen) | 55 | (weggefallen) | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | (weggefallen) | 57 | (weggefallen) | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
59 | die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer | 59 | die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer | ||
60 | Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten | 60 | Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten | ||
61 | Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden | 61 | Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden | ||
62 | sind; | 62 | sind; | ||
63 | 5. | 63 | 5. | ||
64 | die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des | 64 | die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des | ||
65 | Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) | 65 | Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) | ||
66 | und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an | 66 | und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an | ||
67 | einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des | 67 | einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des | ||
68 | Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a | 68 | Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a | ||
69 | oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen | 69 | oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen | ||
70 | Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit | 70 | Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit | ||
71 | sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des | 71 | sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des | ||
72 | Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für | 72 | Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für | ||
73 | Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des | 73 | Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des | ||
74 | Einkommensteuergesetzes fallen; | 74 | Einkommensteuergesetzes fallen; | ||
75 | 6. | 75 | 6. | ||
76 | (weggefallen) | 76 | (weggefallen) | ||
77 | 7. | 77 | 7. | ||
78 | (weggefallen) | 78 | (weggefallen) | ||
79 | 8. | 79 | 8. | ||
80 | die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen | 80 | die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen | ||
81 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | 81 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | ||
82 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | 82 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | ||
t | 83 | Gewerbebetriebs anzusehen sind; | t | 83 | Gewerbebetriebs anzusehen sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und |
84 | Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt | ||||
85 | Entsprechendes; | ||||
84 | 9. | 86 | 9. | ||
85 | die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes; | 87 | die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes; | ||
86 | 10. | 88 | 10. | ||
87 | Gewinnminderungen, die | 89 | Gewinnminderungen, die | ||
88 | a) | 90 | a) | ||
89 | durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft | 91 | durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft | ||
90 | oder | 92 | oder | ||
91 | b) | 93 | b) | ||
92 | durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei | 94 | durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei | ||
93 | Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft | 95 | Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft | ||
94 | entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige | 96 | entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige | ||
95 | Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der | 97 | Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der | ||
96 | Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche | 98 | Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche | ||
97 | Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; | 99 | Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; | ||
98 | 11. | 100 | 11. | ||
99 | (weggefallen) | 101 | (weggefallen) | ||
100 | 12. | 102 | 12. | ||
101 | ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach | 103 | ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach | ||
102 | einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend | 104 | einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend | ||
103 | anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie | 105 | anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie | ||
104 | auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des | 106 | auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des | ||
105 | Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden. | 107 | Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden. |
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