Lade...
Lade...
Kürzungen | Kürzungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um | f | 1 | Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers | 3 | 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers | ||
4 | gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist | 4 | gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist | ||
5 | der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt | 5 | der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt | ||
6 | (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem | 6 | (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem | ||
7 | Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 | 7 | Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 | ||
8 | tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder | 8 | tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder | ||
9 | neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder | 9 | neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder | ||
10 | daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | 10 | daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | ||
t | 11 | Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils | t | 11 | Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in |
12 | geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des | 12 | der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten | ||
13 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. | ||||
14 | Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern, die Kürzung um den | ||||
13 | Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes | 15 | Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen | ||
14 | entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und | 16 | Grundbesitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der | ||
15 | Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des | 17 | Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des | ||
16 | Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr | 18 | Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr | ||
17 | als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unternehmen auch | 19 | als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unternehmen auch | ||
18 | Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | 20 | Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | ||
19 | Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass | 21 | Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass | ||
20 | der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert | 22 | der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert | ||
21 | ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, | 23 | ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, | ||
22 | 1. | 24 | 1. | ||
23 | wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines | 25 | wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines | ||
24 | Gesellschafters oder Genossen dient, | 26 | Gesellschafters oder Genossen dient, | ||
25 | 1a. | 27 | 1a. | ||
26 | soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | 28 | soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | ||
27 | Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von | 29 | Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von | ||
28 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | 30 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | ||
29 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit | 31 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit | ||
30 | Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. 2Satz 1 ist auch auf | 32 | Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. 2Satz 1 ist auch auf | ||
31 | Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden | 33 | Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden | ||
32 | sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder | 34 | sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder | ||
33 | 2. | 35 | 2. | ||
34 | soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem | 36 | soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem | ||
35 | Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der | 37 | Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der | ||
36 | stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das | 38 | stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das | ||
37 | Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen | 39 | Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen | ||
38 | worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung | 40 | worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung | ||
39 | entstandenen stillen Reserven entfallen. | 41 | entstandenen stillen Reserven entfallen. | ||
40 | 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des | 42 | 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des | ||
41 | Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 | 43 | Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 | ||
42 | Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; | 44 | Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; | ||
43 | 2. | 45 | 2. | ||
44 | die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen | 46 | die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen | ||
45 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | 47 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | ||
46 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | 48 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | ||
47 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des | 49 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des | ||
48 | Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und | 50 | Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und | ||
49 | Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds und für | 51 | Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds und für | ||
50 | Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 gilt Entsprechendes; | 52 | Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 gilt Entsprechendes; | ||
51 | 2a. | 53 | 2a. | ||
52 | die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen | 54 | die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen | ||
53 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder | 55 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder | ||
54 | Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer | 56 | Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer | ||
55 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die | 57 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die | ||
56 | Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- | 58 | Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- | ||
57 | oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ | 59 | oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ | ||
58 | 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so | 60 | 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so | ||
59 | ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der | 61 | ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der | ||
60 | Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit | 62 | Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit | ||
61 | Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit | 63 | Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit | ||
62 | entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 | 64 | entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 | ||
63 | Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht | 65 | Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht | ||
64 | abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes | 66 | abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes | ||
65 | 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus | 67 | 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus | ||
66 | Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für | 68 | Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für | ||
67 | Pensionsfonds gilt Entsprechendes; | 69 | Pensionsfonds gilt Entsprechendes; | ||
68 | 2b. | 70 | 2b. | ||
69 | die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 71 | die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | ||
70 | hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) | 72 | hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) | ||
71 | angesetzt worden sind; | 73 | angesetzt worden sind; | ||
72 | 3. | 74 | 3. | ||
73 | den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine | 75 | den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine | ||
74 | nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt | 76 | nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt | ||
75 | nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8. 2Bei Unternehmen, die | 77 | nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8. 2Bei Unternehmen, die | ||
76 | ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im | 78 | ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im | ||
77 | internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des | 79 | internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des | ||
78 | Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. | 80 | Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. | ||
79 | 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von | 81 | 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von | ||
80 | Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des | 82 | Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des | ||
81 | Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | 83 | Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | ||
82 | Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte | 84 | Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte | ||
83 | entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert | 85 | entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert | ||
84 | ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, | 86 | ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, | ||
85 | wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur | 87 | wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur | ||
86 | Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen | 88 | Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen | ||
87 | Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen | 89 | Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen | ||
88 | Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 | 90 | Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 | ||
89 | gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; | 91 | gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; | ||
90 | 4. | 92 | 4. | ||
91 | (weggefallen) | 93 | (weggefallen) | ||
92 | 5. | 94 | 5. | ||
93 | die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und | 95 | die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und | ||
94 | Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 | 96 | Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 | ||
95 | bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die | 97 | bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die | ||
96 | Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder | 98 | Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder | ||
97 | 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr | 99 | 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr | ||
98 | aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese | 100 | aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese | ||
99 | Zuwendungen | 101 | Zuwendungen | ||
100 | a) | 102 | a) | ||
101 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | 103 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | ||
102 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 104 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
103 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 105 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
104 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | 106 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | ||
105 | b) | 107 | b) | ||
106 | an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 108 | an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
107 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 109 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
108 | c) | 110 | c) | ||
109 | an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | 111 | an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | ||
110 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | 112 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | ||
111 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | 113 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | ||
112 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | 114 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | ||
113 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | 115 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | ||
114 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | 116 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | ||
115 | erzielen würde, | 117 | erzielen würde, | ||
116 | geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige | 118 | geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige | ||
117 | Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese | 119 | Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese | ||
118 | Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. | 120 | Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. | ||
119 | 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der | 121 | 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der | ||
120 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung | 122 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung | ||
121 | ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im | 123 | ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im | ||
122 | Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in | 124 | Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in | ||
123 | diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den | 125 | diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den | ||
124 | jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | 126 | jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | ||
125 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | 127 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | ||
126 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland | 128 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland | ||
127 | verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche | 129 | verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche | ||
128 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | 130 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
129 | Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die | 131 | Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die | ||
130 | Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der | 132 | Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der | ||
131 | steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland | 133 | steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland | ||
132 | beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an | 134 | beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an | ||
133 | Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer | 135 | Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer | ||
134 | 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach | 136 | 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach | ||
135 | Satz 12 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt | 137 | Satz 12 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt | ||
136 | werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz | 138 | werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz | ||
137 | 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden | 139 | 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden | ||
138 | Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und | 140 | Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und | ||
139 | Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine | 141 | Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine | ||
140 | Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen | 142 | Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen | ||
141 | (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 | 143 | (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 | ||
142 | erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun | 144 | erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun | ||
143 | Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Nicht | 145 | Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Nicht | ||
144 | abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer | 146 | abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer | ||
145 | Stiftung. 11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach | 147 | Stiftung. 11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach | ||
146 | innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. | 148 | innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. | ||
147 | 12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die | 149 | 12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die | ||
148 | geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden | 150 | geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden | ||
149 | ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, | 151 | ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, | ||
150 | a) | 152 | a) | ||
151 | die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | 153 | die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | ||
152 | b) | 154 | b) | ||
153 | die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | 155 | die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | ||
154 | dienen, | 156 | dienen, | ||
155 | c) | 157 | c) | ||
156 | die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | 158 | die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | ||
157 | Abgabenordnung), | 159 | Abgabenordnung), | ||
158 | d) | 160 | d) | ||
159 | die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | 161 | die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | ||
160 | fördern oder | 162 | fördern oder | ||
161 | e) | 163 | e) | ||
162 | deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | 164 | deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | ||
163 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | 165 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | ||
164 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a | 166 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a | ||
165 | bis d fördert. | 167 | bis d fördert. | ||
166 | 13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes | 168 | 13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes | ||
167 | und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des | 169 | und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des | ||
168 | Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften | 170 | Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften | ||
169 | zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend. 14Wer vorsätzlich oder | 171 | zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend. 14Wer vorsätzlich oder | ||
170 | grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge | 172 | grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge | ||
171 | ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der | 173 | ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der | ||
172 | Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden | 174 | Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden | ||
173 | (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 15In den Fällen | 175 | (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 15In den Fällen | ||
174 | der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | 176 | der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | ||
175 | nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den | 177 | nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den | ||
176 | Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die | 178 | Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die | ||
177 | entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | 179 | entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | ||
178 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; | 180 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; | ||
179 | § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 16Der | 181 | § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 16Der | ||
180 | Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der | 182 | Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der | ||
181 | für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße | 183 | für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße | ||
182 | Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 17Der Haftungsbetrag wird | 184 | Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 17Der Haftungsbetrag wird | ||
183 | durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde | 185 | durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde | ||
184 | zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 18§ 184 Abs. 3 | 186 | zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 18§ 184 Abs. 3 | ||
185 | der Abgabenordnung gilt sinngemäß. | 187 | der Abgabenordnung gilt sinngemäß. | ||
186 | 6. | 188 | 6. | ||
187 | (weggefallen) | 189 | (weggefallen) | ||
188 | 7. | 190 | 7. | ||
189 | die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung | 191 | die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung | ||
190 | und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu | 192 | und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu | ||
191 | Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und | 193 | Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und | ||
192 | die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2§ | 194 | die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2§ | ||
193 | 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | 195 | 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | ||
194 | 8. | 196 | 8. | ||
195 | die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem | 197 | die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem | ||
196 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer | 198 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer | ||
197 | Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung | 199 | Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung | ||
198 | mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des | 200 | mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des | ||
199 | Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der | 201 | Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
200 | Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist | 202 | Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist | ||
201 | diese maßgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt | 203 | diese maßgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt | ||
202 | entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf | 204 | entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf | ||
203 | Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; | 205 | Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; | ||
204 | für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. | 206 | für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. | ||
205 | 9. | 207 | 9. | ||
206 | u. 10. (weggefallen) | 208 | u. 10. (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.