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Kürzungen | Kürzungen | ||||
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f | 1 | Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um | f | 1 | Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers | 3 | 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers | ||
4 | gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist | 4 | gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist | ||
5 | der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt | 5 | der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt | ||
6 | (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem | 6 | (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem | ||
7 | Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 | 7 | Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 | ||
8 | tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder | 8 | tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder | ||
9 | neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder | 9 | neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder | ||
10 | daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | 10 | daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | ||
t | 11 | Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in | t | 11 | Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils |
12 | der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten | 12 | geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des | ||
13 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. | ||||
14 | Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern, die Kürzung um den | ||||
15 | Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen | 13 | Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes | ||
16 | Grundbesitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der | 14 | entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und | ||
17 | Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des | 15 | Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des | ||
18 | Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr | 16 | Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr | ||
19 | als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unternehmen auch | 17 | als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unternehmen auch | ||
20 | Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | 18 | Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder | ||
21 | Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass | 19 | Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass | ||
22 | der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert | 20 | der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert | ||
23 | ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, | 21 | ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, | ||
24 | 1. | 22 | 1. | ||
25 | wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines | 23 | wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines | ||
26 | Gesellschafters oder Genossen dient, | 24 | Gesellschafters oder Genossen dient, | ||
27 | 1a. | 25 | 1a. | ||
28 | soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | 26 | soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | ||
29 | Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von | 27 | Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von | ||
30 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | 28 | der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die | ||
31 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit | 29 | Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit | ||
32 | Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. 2Satz 1 ist auch auf | 30 | Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. 2Satz 1 ist auch auf | ||
33 | Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden | 31 | Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden | ||
34 | sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder | 32 | sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder | ||
35 | 2. | 33 | 2. | ||
36 | soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem | 34 | soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem | ||
37 | Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der | 35 | Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der | ||
38 | stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das | 36 | stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das | ||
39 | Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen | 37 | Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen | ||
40 | worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung | 38 | worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung | ||
41 | entstandenen stillen Reserven entfallen. | 39 | entstandenen stillen Reserven entfallen. | ||
42 | 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des | 40 | 6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des | ||
43 | Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 | 41 | Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 | ||
44 | Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; | 42 | Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; | ||
45 | 2. | 43 | 2. | ||
46 | die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen | 44 | die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen | ||
47 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | 45 | Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen | ||
48 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | 46 | Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des | ||
49 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des | 47 | Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des | ||
50 | Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und | 48 | Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und | ||
51 | Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds und für | 49 | Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds und für | ||
52 | Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 gilt Entsprechendes; | 50 | Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 gilt Entsprechendes; | ||
53 | 2a. | 51 | 2a. | ||
54 | die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen | 52 | die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen | ||
55 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder | 53 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder | ||
56 | Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer | 54 | Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer | ||
57 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die | 55 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die | ||
58 | Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- | 56 | Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- | ||
59 | oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ | 57 | oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ | ||
60 | 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so | 58 | 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so | ||
61 | ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der | 59 | ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der | ||
62 | Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit | 60 | Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit | ||
63 | Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit | 61 | Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit | ||
64 | entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 | 62 | entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 | ||
65 | Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht | 63 | Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht | ||
66 | abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes | 64 | abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes | ||
67 | 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus | 65 | 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus | ||
68 | Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für | 66 | Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für | ||
69 | Pensionsfonds gilt Entsprechendes; | 67 | Pensionsfonds gilt Entsprechendes; | ||
70 | 2b. | 68 | 2b. | ||
71 | die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 69 | die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | ||
72 | hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) | 70 | hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) | ||
73 | angesetzt worden sind; | 71 | angesetzt worden sind; | ||
74 | 3. | 72 | 3. | ||
75 | den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine | 73 | den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine | ||
76 | nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt | 74 | nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt | ||
77 | nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8. 2Bei Unternehmen, die | 75 | nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8. 2Bei Unternehmen, die | ||
78 | ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im | 76 | ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im | ||
79 | internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des | 77 | internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des | ||
80 | Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. | 78 | Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. | ||
81 | 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von | 79 | 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von | ||
82 | Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des | 80 | Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des | ||
83 | Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | 81 | Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | ||
84 | Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte | 82 | Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte | ||
85 | entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert | 83 | entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert | ||
86 | ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, | 84 | ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, | ||
87 | wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur | 85 | wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur | ||
88 | Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen | 86 | Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen | ||
89 | Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen | 87 | Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen | ||
90 | Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 | 88 | Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 | ||
91 | gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; | 89 | gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; | ||
92 | 4. | 90 | 4. | ||
93 | (weggefallen) | 91 | (weggefallen) | ||
94 | 5. | 92 | 5. | ||
95 | die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und | 93 | die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und | ||
96 | Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 | 94 | Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 | ||
97 | bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die | 95 | bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die | ||
98 | Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder | 96 | Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder | ||
99 | 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr | 97 | 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr | ||
100 | aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese | 98 | aufgewendeten Löhne und Gehälter. 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese | ||
101 | Zuwendungen | 99 | Zuwendungen | ||
102 | a) | 100 | a) | ||
103 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | 101 | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche | ||
104 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 102 | Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
105 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 103 | Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
106 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | 104 | (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder | ||
107 | b) | 105 | b) | ||
108 | an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 106 | an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
109 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | 107 | steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder | ||
110 | c) | 108 | c) | ||
111 | an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | 109 | an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem | ||
112 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | 110 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den | ||
113 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | 111 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung | ||
114 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | 112 | findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in | ||
115 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | 113 | Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des | ||
116 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | 114 | Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte | ||
117 | erzielen würde, | 115 | erzielen würde, | ||
118 | geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige | 116 | geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige | ||
119 | Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese | 117 | Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese | ||
120 | Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. | 118 | Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. | ||
121 | 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der | 119 | 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der | ||
122 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung | 120 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung | ||
123 | ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im | 121 | ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im | ||
124 | Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in | 122 | Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in | ||
125 | diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den | 123 | diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den | ||
126 | jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | 124 | jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden | ||
127 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | 125 | Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des | ||
128 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland | 126 | Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland | ||
129 | verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche | 127 | verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche | ||
130 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | 128 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
131 | Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die | 129 | Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die | ||
132 | Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der | 130 | Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der | ||
133 | steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland | 131 | steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland | ||
134 | beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an | 132 | beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an | ||
135 | Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer | 133 | Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer | ||
136 | 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach | 134 | 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach | ||
137 | Satz 12 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt | 135 | Satz 12 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt | ||
138 | werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz | 136 | werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz | ||
139 | 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden | 137 | 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden | ||
140 | Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und | 138 | Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und | ||
141 | Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine | 139 | Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine | ||
142 | Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen | 140 | Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen | ||
143 | (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 | 141 | (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 | ||
144 | erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun | 142 | erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun | ||
145 | Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Nicht | 143 | Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Nicht | ||
146 | abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer | 144 | abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer | ||
147 | Stiftung. 11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach | 145 | Stiftung. 11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach | ||
148 | innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. | 146 | innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. | ||
149 | 12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die | 147 | 12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die | ||
150 | geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden | 148 | geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden | ||
151 | ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, | 149 | ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, | ||
152 | a) | 150 | a) | ||
153 | die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | 151 | die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), | ||
154 | b) | 152 | b) | ||
155 | die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | 153 | die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung | ||
156 | dienen, | 154 | dienen, | ||
157 | c) | 155 | c) | ||
158 | die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | 156 | die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der | ||
159 | Abgabenordnung), | 157 | Abgabenordnung), | ||
160 | d) | 158 | d) | ||
161 | die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | 159 | die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung | ||
162 | fördern oder | 160 | fördern oder | ||
163 | e) | 161 | e) | ||
164 | deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | 162 | deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig | ||
165 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | 163 | erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, | ||
166 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a | 164 | geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a | ||
167 | bis d fördert. | 165 | bis d fördert. | ||
168 | 13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes | 166 | 13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes | ||
169 | und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des | 167 | und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des | ||
170 | Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften | 168 | Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften | ||
171 | zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend. 14Wer vorsätzlich oder | 169 | zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend. 14Wer vorsätzlich oder | ||
172 | grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge | 170 | grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge | ||
173 | ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der | 171 | ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der | ||
174 | Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden | 172 | Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden | ||
175 | (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 15In den Fällen | 173 | (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 15In den Fällen | ||
176 | der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | 174 | der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu | ||
177 | nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den | 175 | nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den | ||
178 | Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die | 176 | Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die | ||
179 | entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | 177 | entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und | ||
180 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; | 178 | Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; | ||
181 | § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 16Der | 179 | § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 16Der | ||
182 | Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der | 180 | Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der | ||
183 | für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße | 181 | für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße | ||
184 | Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 17Der Haftungsbetrag wird | 182 | Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 17Der Haftungsbetrag wird | ||
185 | durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde | 183 | durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde | ||
186 | zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 18§ 184 Abs. 3 | 184 | zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 18§ 184 Abs. 3 | ||
187 | der Abgabenordnung gilt sinngemäß. | 185 | der Abgabenordnung gilt sinngemäß. | ||
188 | 6. | 186 | 6. | ||
189 | (weggefallen) | 187 | (weggefallen) | ||
190 | 7. | 188 | 7. | ||
191 | die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung | 189 | die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung | ||
192 | und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu | 190 | und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu | ||
193 | Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und | 191 | Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und | ||
194 | die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2§ | 192 | die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2§ | ||
195 | 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | 193 | 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; | ||
196 | 8. | 194 | 8. | ||
197 | die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem | 195 | die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem | ||
198 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer | 196 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer | ||
199 | Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung | 197 | Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung | ||
200 | mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des | 198 | mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des | ||
201 | Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der | 199 | Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der | ||
202 | Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist | 200 | Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist | ||
203 | diese maßgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt | 201 | diese maßgebend. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt | ||
204 | entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf | 202 | entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf | ||
205 | Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; | 203 | Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; | ||
206 | für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. | 204 | für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. | ||
207 | 9. | 205 | 9. | ||
208 | u. 10. (weggefallen) | 206 | u. 10. (weggefallen) |
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