Lade...
Lade...
Sie können sich § 34i GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(4) 1Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ein Immobiliardarlehensvermittler, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will und dabei im Umfang seiner Erlaubnis handelt, die nach Artikel 29 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. 2Vor Aufnahme der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes muss ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben.
(5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobiliardarlehensberater),
(6) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind. 2Die Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. 3Die Sätze 1 und 2 sind auf Gewerbetreibende nach Absatz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausüben, entsprechend anzuwenden.
(7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
(8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet,
(9) 1Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. 2Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1.
Immobiliardarlehensvermittler | Immobiliardarlehensvermittler | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Immobiliardarlehensvermittler | t | 1 | Immobiliardarlehensvermittler |
Immobiliardarlehensvermittler | Immobiliardarlehensvermittler | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar- | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar- |
2 | Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen | 2 | Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen | ||
3 | Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § | 3 | Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § | ||
4 | 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen | 4 | 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen | ||
5 | Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis | 5 | Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis | ||
6 | der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit | 6 | der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit | ||
7 | Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit | 7 | Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit | ||
8 | oder der Darlehensnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist | 8 | oder der Darlehensnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist | ||
9 | auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen | 9 | auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen | ||
10 | zulässig. | 10 | zulässig. | ||
11 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 11 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der | 13 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der | ||
14 | Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung | 14 | Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung | ||
15 | beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht | 15 | beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht | ||
16 | besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in | 16 | besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in | ||
17 | den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen | 17 | den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen | ||
18 | Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, | 18 | Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, | ||
19 | Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig | 19 | Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig | ||
20 | verurteilt worden ist, | 20 | verurteilt worden ist, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | 22 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | ||
23 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | 23 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | ||
24 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § | 24 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § | ||
25 | 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, | 25 | 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder | 27 | der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder | ||
28 | gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann, | 28 | gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann, | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer | 30 | der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer | ||
31 | erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die Sachkunde über die | 31 | erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die Sachkunde über die | ||
32 | fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, die | 32 | fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, die | ||
33 | für die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen | 33 | für die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen | ||
34 | oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist, oder | 34 | oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist, oder | ||
35 | 5. | 35 | 5. | ||
36 | der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz nicht im | 36 | der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz nicht im | ||
37 | Inland hat oder seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht im | 37 | Inland hat oder seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht im | ||
38 | Inland ausübt. | 38 | Inland ausübt. | ||
39 | (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die | 39 | (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die | ||
40 | eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und | 40 | eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und | ||
41 | Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des | 41 | Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des | ||
42 | Kreditwesengesetzes. | 42 | Kreditwesengesetzes. | ||
43 | (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ein | 43 | (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ein | ||
44 | Immobiliardarlehensvermittler, der den Abschluss von Immobiliar- | 44 | Immobiliardarlehensvermittler, der den Abschluss von Immobiliar- | ||
45 | Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen | 45 | Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen | ||
46 | Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will | 46 | Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will | ||
47 | und dabei im Umfang seiner Erlaubnis handelt, die nach Artikel 29 der | 47 | und dabei im Umfang seiner Erlaubnis handelt, die nach Artikel 29 der | ||
48 | Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar | 48 | Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar | ||
49 | 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der | 49 | 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der | ||
50 | Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 | 50 | Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 | ||
51 | (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat der | 51 | (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat der | ||
52 | Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 52 | Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
53 | Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme der | 53 | Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme der | ||
54 | Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes muss ein Verfahren nach Artikel | 54 | Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes muss ein Verfahren nach Artikel | ||
55 | 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben. | 55 | 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben. | ||
56 | (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4, die eine unabhängige Beratung | 56 | (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4, die eine unabhängige Beratung | ||
57 | anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar- | 57 | anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar- | ||
58 | Immobiliardarlehensberater), | 58 | Immobiliardarlehensberater), | ||
59 | 1. | 59 | 1. | ||
60 | müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar- | 60 | müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar- | ||
61 | Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche | 61 | Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche | ||
62 | Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt | 62 | Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt | ||
63 | angebotenen Verträgen heranziehen und | 63 | angebotenen Verträgen heranziehen und | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner | 65 | dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner | ||
66 | Weise abhängig sein. | 66 | Weise abhängig sein. | ||
67 | Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als | 67 | Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als | ||
68 | Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine | 68 | Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine | ||
t | 69 | Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. | t | 69 | Tätigkeit als _Honorar-Immobiliardarlehensberater_ ausüben. |
70 | (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen Personen, die bei der | 70 | (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen Personen, die bei der | ||
71 | Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese | 71 | Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese | ||
72 | Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass | 72 | Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass | ||
73 | diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen | 73 | diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen | ||
74 | und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind. Die | 74 | und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind. Die | ||
75 | Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann | 75 | Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann | ||
76 | dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme | 76 | dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme | ||
77 | rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde | 77 | rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde | ||
78 | oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und 2 sind auf | 78 | oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und 2 sind auf | ||
79 | Gewerbetreibende nach Absatz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine | 79 | Gewerbetreibende nach Absatz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine | ||
80 | Zweigniederlassung ausüben, entsprechend anzuwenden. | 80 | Zweigniederlassung ausüben, entsprechend anzuwenden. | ||
81 | (7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergütung der in | 81 | (7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergütung der in | ||
82 | dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht | 82 | dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht | ||
83 | beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; | 83 | beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; | ||
84 | insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein. | 84 | insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein. | ||
85 | (8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, | 85 | (8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, | ||
86 | 1. | 86 | 1. | ||
87 | sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a | 87 | sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a | ||
88 | Absatz 1 eintragen zu lassen, | 88 | Absatz 1 eintragen zu lassen, | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in | 90 | die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in | ||
91 | leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich | 91 | leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich | ||
92 | nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu | 92 | nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu | ||
93 | lassen und | 93 | lassen und | ||
94 | 3. | 94 | 3. | ||
95 | Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde | 95 | Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde | ||
96 | unverzüglich mitzuteilen. | 96 | unverzüglich mitzuteilen. | ||
97 | (9) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § | 97 | (9) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § | ||
98 | 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen | 98 | 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen | ||
99 | Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach | 99 | Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach | ||
100 | § 34j öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität | 100 | § 34j öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität | ||
101 | der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen | 101 | der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen | ||
102 | unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt durch | 102 | unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt durch | ||
103 | Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. | 103 | Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.