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Sie können sich § 158 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden.
Übergangsregelung zu § 14 | Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zu § 14 | t | 1 | Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb |
Übergangsregelung zu § 14 | Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb | ||||
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t | 1 | Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind | t | 1 | (1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022 in der bis zum 22. Juni 2022 |
2 | die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § | 2 | geltenden Fassung anzuwenden. | ||
3 | 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden. | 3 | (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem | ||
4 | Statistischen Bundesamt zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister nach § | ||||
5 | 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | ||||
6 | darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis einen Monat | ||||
7 | nach der Übermittlung speichern. Danach sind die personenbezogenen Daten | ||||
8 | beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu löschen. Die | ||||
9 | Speicherung nach Satz 2 dient ausschließlich der Absicherung der | ||||
10 | Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim Statistischen Bundesamt im Falle | ||||
11 | eines dortigen Datenverlustes. Das Bundesamt für Wirtschaft und | ||||
12 | Ausfuhrkontrolle darf im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetriebnahme des | ||||
13 | Bewacherregisters beim Statistischen Bundesamt die im Bewacherregister nach § | ||||
14 | 11b gespeicherten Daten erneut an das Statistische Bundesamt bis einen Monat | ||||
15 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezogenen | ||||
16 | Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundesamt für Wirtschaft und | ||||
17 | Ausfuhrkontrolle nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden. | ||||
18 | (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf vor der | ||||
19 | Übertragung der Aufgabe der Führung des Bewacherregisters dem Statistischen | ||||
20 | Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten übermitteln. | ||||
21 | Zweck dieser Übermittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im | ||||
22 | Bewacherregister nach § 11b erfassten Daten von den informationstechnischen | ||||
23 | Systemen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die | ||||
24 | informationstechnischen Systeme des Statistischen Bundesamtes und die | ||||
25 | Erprobung der Lauffähigkeit der einzelnen Bestandteile der | ||||
26 | informationstechnischen Systeme für das Bewacherregister im Statistischen | ||||
27 | Bundesamt. Das Statistische Bundesamt darf die nach Satz 1 übermittelten | ||||
28 | Daten ausschließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken verarbeiten. Das | ||||
29 | Statistische Bundesamt hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die | ||||
30 | Erprobung nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit endet | ||||
31 | spätestens mit der Inbetriebnahme des Bewacherregisters im Statistischen | ||||
32 | Bundesamt. | ||||
33 | (4) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 ist von der | ||||
34 | übermittelnden Stelle zu protokollieren. § 14 Absatz 3 der | ||||
35 | Bewacherregisterverordnung gilt entsprechend. Die zu übermittelnden Daten | ||||
36 | werden als Speicherabzug übermittelt, der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 | ||||
37 | Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung unterliegt. | ||||
38 | (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Statistische | ||||
39 | Bundesamt ergreifen während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem jeweiligen | ||||
40 | Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur | ||||
41 | Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes | ||||
42 | nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des | ||||
43 | Bundesdatenschutzgesetzes. |
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