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(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
1(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). 2Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 3Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. 4Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) 1Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. 2In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung | Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung |
Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung | Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will |
2 | (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die | 2 | (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die | ||
3 | Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der | 3 | Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der | ||
4 | Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben | 4 | Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben | ||
5 | Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung | 5 | Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung | ||
6 | von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 6 | von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der | 8 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der | ||
9 | mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten | 9 | mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten | ||
10 | Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | 10 | Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, | 12 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer | 14 | der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
15 | Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und | 15 | Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und | ||
16 | Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die | 16 | Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die | ||
17 | Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und | 17 | Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und | ||
18 | fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die | 18 | fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die | ||
19 | gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben | 19 | gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben | ||
20 | direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer | 20 | direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
21 | Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder | 21 | Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt. | 23 | der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt. | ||
24 | Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der | 24 | Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der | ||
25 | Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer | 25 | Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
26 | Zweigniederlassung beauftragten Person | 26 | Zweigniederlassung beauftragten Person | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation | 28 | Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation | ||
29 | unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach | 29 | unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach | ||
30 | dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft | 30 | dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft | ||
31 | zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, | 31 | zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das | 33 | Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das | ||
34 | Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der | 34 | Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der | ||
35 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt | 35 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt | ||
36 | durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert | 36 | durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert | ||
37 | worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft | 37 | worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft | ||
38 | zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, | 38 | zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im | 40 | einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im | ||
41 | Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 | 41 | Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 | ||
42 | (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli | 42 | (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli | ||
43 | 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in | 43 | 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in | ||
44 | den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, | 44 | den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, | ||
45 | 4. | 45 | 4. | ||
46 | in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder | 46 | in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder | ||
47 | Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer | 47 | Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer | ||
48 | Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder | 48 | Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder | ||
49 | mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt | 49 | mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt | ||
50 | worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, | 50 | worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, | ||
51 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch | 51 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch | ||
52 | nicht verstrichen sind: | 52 | nicht verstrichen sind: | ||
53 | a) | 53 | a) | ||
54 | Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, | 54 | Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, | ||
55 | b) | 55 | b) | ||
56 | Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der | 56 | Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der | ||
57 | Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, | 57 | Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, | ||
58 | Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, | 58 | Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, | ||
59 | der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder | 59 | der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder | ||
60 | Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf | 60 | Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf | ||
61 | Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten | 61 | Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten | ||
62 | gleichstehen, | 62 | gleichstehen, | ||
63 | c) | 63 | c) | ||
64 | Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, | 64 | Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, | ||
65 | Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das | 65 | Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das | ||
66 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder | 66 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder | ||
67 | d) | 67 | d) | ||
68 | staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat. | 68 | staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat. | ||
69 | Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen: | 69 | Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen: | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, | 71 | eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des | 73 | eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des | ||
74 | Bundeszentralregistergesetzes, | 74 | Bundeszentralregistergesetzes, | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der | 76 | eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der | ||
77 | Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen | 77 | Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen | ||
78 | Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die | 78 | Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die | ||
79 | Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der | 79 | Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der | ||
80 | Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen | 80 | Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen | ||
81 | Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und | 81 | Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und | ||
82 | 4. | 82 | 4. | ||
83 | über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für | 83 | über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für | ||
84 | Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen | 84 | Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen | ||
85 | Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die | 85 | Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die | ||
86 | für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. | 86 | für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. | ||
87 | Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies | 87 | Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies | ||
88 | zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der | 88 | zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der | ||
89 | Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen | 89 | Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen | ||
90 | Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. | 90 | Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. | ||
91 | April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. | 91 | April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. | ||
92 | Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich | 92 | Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich | ||
93 | der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer | 93 | der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
94 | Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor | 94 | Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor | ||
95 | der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen | 95 | der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen | ||
96 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | 96 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | ||
97 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre | 97 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre | ||
98 | Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt | 98 | Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt | ||
99 | werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde | 99 | werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde | ||
100 | hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer | 100 | hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
101 | Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens | 101 | Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens | ||
102 | jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. | 102 | jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. | ||
103 | (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur | 103 | (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur | ||
104 | Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die | 104 | Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die | ||
105 | 1. | 105 | 1. | ||
106 | die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und | 106 | die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und | ||
107 | 2. | 107 | 2. | ||
108 | durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass | 108 | durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass | ||
109 | sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und | 109 | sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und | ||
110 | fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. | 110 | fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. | ||
111 | Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen | 111 | Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen | ||
112 | des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer | 112 | des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer | ||
113 | erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: | 113 | erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: | ||
114 | 1. | 114 | 1. | ||
115 | Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit | 115 | Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit | ||
116 | tatsächlich öffentlichem Verkehr, | 116 | tatsächlich öffentlichem Verkehr, | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | Schutz vor Ladendieben, | 118 | Schutz vor Ladendieben, | ||
119 | 3. | 119 | 3. | ||
120 | Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, | 120 | Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, | ||
121 | 4. | 121 | 4. | ||
122 | Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der | 122 | Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der | ||
123 | Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt | 123 | Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt | ||
124 | durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden | 124 | durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden | ||
125 | ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen | 125 | ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen | ||
126 | Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen | 126 | Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen | ||
127 | Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, | 127 | Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, | ||
128 | 5. | 128 | 5. | ||
129 | Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender | 129 | Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender | ||
130 | Funktion. | 130 | Funktion. | ||
131 | Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung | 131 | Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung | ||
132 | des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am | 132 | des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am | ||
133 | Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht | 133 | Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht | ||
134 | zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 | 134 | zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 | ||
135 | Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für | 135 | Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für | ||
136 | den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen | 136 | den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen | ||
137 | Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, | 137 | Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, | ||
138 | ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die | 138 | ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die | ||
139 | Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder | 139 | Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder | ||
140 | Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht | 140 | Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht | ||
141 | entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer | 141 | entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
142 | Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der | 142 | Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der | ||
143 | Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug | 143 | Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug | ||
144 | zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die | 144 | zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die | ||
145 | natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 | 145 | natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 | ||
146 | ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben | 146 | ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben | ||
147 | wahrnehmen sollen: | 147 | wahrnehmen sollen: | ||
148 | 1. | 148 | 1. | ||
149 | Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, | 149 | Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, | ||
150 | oder | 150 | oder | ||
151 | 2. | 151 | 2. | ||
152 | Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall | 152 | Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall | ||
153 | eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen | 153 | eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen | ||
154 | kann. | 154 | kann. | ||
155 | Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz | 155 | Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz | ||
156 | 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden. | 156 | 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden. | ||
157 | (1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im | 157 | (1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im | ||
158 | Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit | 158 | Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit | ||
159 | einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen | 159 | einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen | ||
160 | von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für | 160 | von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für | ||
161 | die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze | 161 | die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze | ||
162 | (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, | 162 | (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, | ||
163 | Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, | 163 | Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, | ||
164 | Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere | 164 | Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere | ||
165 | Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle | 165 | Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle | ||
166 | verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in | 166 | verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in | ||
167 | den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. | 167 | den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. | ||
168 | Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten | 168 | Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten | ||
169 | personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 | 169 | personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 | ||
170 | genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der | 170 | genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der | ||
171 | Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde | 171 | Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde | ||
172 | vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der | 172 | vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der | ||
173 | Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im | 173 | Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im | ||
174 | Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen | 174 | Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen | ||
175 | Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach | 175 | Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach | ||
176 | Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend | 176 | Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend | ||
177 | anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 | 177 | anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 | ||
178 | beteiligten Polizeibehörden. | 178 | beteiligten Polizeibehörden. | ||
t | 179 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des | t | 179 | (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des |
180 | Bundesrates durch Rechtsverordnung | 180 | Bundesrates durch Rechtsverordnung | ||
181 | 1. | 181 | 1. | ||
182 | die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 | 182 | die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 | ||
183 | erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und | 183 | erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und | ||
184 | beizufügenden Unterlagen bestimmen, | 184 | beizufügenden Unterlagen bestimmen, | ||
185 | 2. | 185 | 2. | ||
186 | die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach | 186 | die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach | ||
187 | Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des | 187 | Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des | ||
188 | Unterrichtungsnachweises festlegen, | 188 | Unterrichtungsnachweises festlegen, | ||
189 | 3. | 189 | 3. | ||
190 | die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 | 190 | die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 | ||
191 | Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit | 191 | Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit | ||
192 | der Sachkundeprüfung festlegen und | 192 | der Sachkundeprüfung festlegen und | ||
193 | 4. | 193 | 4. | ||
194 | zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen | 194 | zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen | ||
195 | über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des | 195 | über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des | ||
196 | Bewachungsgewerbes, insbesondere über | 196 | Bewachungsgewerbes, insbesondere über | ||
197 | a) | 197 | a) | ||
198 | den Geltungsbereich der Erlaubnis, | 198 | den Geltungsbereich der Erlaubnis, | ||
199 | b) | 199 | b) | ||
200 | die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der | 200 | die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der | ||
201 | im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten | 201 | im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten | ||
202 | dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den | 202 | dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den | ||
203 | Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese | 203 | Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese | ||
204 | Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, | 204 | Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, | ||
205 | c) | 205 | c) | ||
206 | die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur | 206 | die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur | ||
207 | Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne | 207 | Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne | ||
208 | Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, | 208 | Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, | ||
209 | d) | 209 | d) | ||
210 | (weggefallen) | 210 | (weggefallen) | ||
211 | 5. | 211 | 5. | ||
212 | zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über | 212 | zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über | ||
213 | die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch | 213 | die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch | ||
214 | Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen | 214 | Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen | ||
215 | Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen | 215 | Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen | ||
216 | 6. | 216 | 6. | ||
217 | die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der | 217 | die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der | ||
218 | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 218 | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | ||
219 | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, | 219 | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, | ||
220 | S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, | 220 | S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, | ||
221 | S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem | 221 | S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem | ||
222 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens | 222 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens | ||
223 | über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im | 223 | über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im | ||
224 | Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, | 224 | Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, | ||
225 | 7. | 225 | 7. | ||
226 | Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 | 226 | Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 | ||
227 | Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, | 227 | Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, | ||
228 | 8. | 228 | 8. | ||
229 | Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, | 229 | Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, | ||
230 | insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und | 230 | insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und | ||
231 | erforderlichen Qualifikation. | 231 | erforderlichen Qualifikation. | ||
232 | (3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 | 232 | (3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 | ||
233 | des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können | 233 | des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können | ||
234 | die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für | 234 | die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für | ||
235 | die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den | 235 | die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den | ||
236 | Gewerbetreibenden übermitteln. | 236 | Gewerbetreibenden übermitteln. | ||
237 | (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit | 237 | (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit | ||
238 | Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes | 238 | Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes | ||
239 | oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden | 239 | oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden | ||
240 | untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person | 240 | untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person | ||
241 | die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | 241 | die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | ||
242 | (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der | 242 | (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der | ||
243 | Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die | 243 | Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die | ||
244 | Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe | 244 | Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe | ||
245 | zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen | 245 | zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen | ||
246 | Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher | 246 | Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher | ||
247 | Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den | 247 | Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den | ||
248 | Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der | 248 | Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der | ||
249 | Erforderlichkeit zu beachten. | 249 | Erforderlichkeit zu beachten. | ||
250 | (6) (weggefallen) | 250 | (6) (weggefallen) |
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