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Sie können sich § 4 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. 2Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. 2Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung | Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung | ||||
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t | 1 | Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung | t | 1 | Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung |
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung | Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung | ||||
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f | 1 | (1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen | f | 1 | (1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen |
2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | 2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | ||
3 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses | 3 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses | ||
4 | Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, | 4 | Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, | ||
5 | 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 | 5 | 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 | ||
6 | insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a | 6 | insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a | ||
t | 7 | und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, | t | 7 | Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen |
8 | es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 | 8 | ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten | ||
9 | Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 9 | ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des | ||
10 | vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom | 10 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über | ||
11 | 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der | 11 | Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom | ||
12 | Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit | 12 | Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels | ||
13 | ausgenommen sind. | 13 | 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind. | ||
14 | (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat | 14 | (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat | ||
15 | der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 15 | der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
16 | Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten | 16 | Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten | ||
17 | Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein | 17 | Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein | ||
18 | Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu | 18 | Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu | ||
19 | entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | 19 | entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
20 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus | 20 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus | ||
21 | ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird. | 21 | ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird. | ||
22 | (3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit | 22 | (3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit | ||
23 | auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus | 23 | auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus | ||
24 | tatsächlich ausgeübt wird. | 24 | tatsächlich ausgeübt wird. |
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