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Sie können sich § 150 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. 2Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
(2) 1Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. 2Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) 1Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.
(5) 1Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. 2Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.
Auskunft auf Antrag der betroffenen Person | Auskunft auf Antrag der betroffenen Person | ||||
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t | 1 | Auskunft auf Antrag der betroffenen Person | t | 1 | Auskunft auf Antrag der betroffenen Person |
Auskunft auf Antrag der betroffenen Person | Auskunft auf Antrag der betroffenen Person | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den | f | 1 | (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den |
2 | sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 | 2 | sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 | ||
3 | der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die | 3 | der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die | ||
4 | Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug | 4 | Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug | ||
5 | über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. | 5 | über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. | ||
6 | (2) Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses | 6 | (2) Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
7 | Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu | 7 | Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu | ||
8 | stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine | 8 | stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine | ||
9 | schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter | 9 | schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter | ||
10 | Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine | 10 | Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine | ||
11 | Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine | 11 | Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine | ||
t | 12 | Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch | t | 12 | Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen |
13 | einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für | 13 | Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die | ||
14 | die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag | 14 | Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Die | ||
15 | an die Bundeskasse ab. | 15 | Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei | ||
16 | Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. | ||||
16 | (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 17 | (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
17 | Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. | 18 | Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. | ||
18 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 19 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
19 | (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene | 20 | (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene | ||
20 | Person ist nicht zulässig. | 21 | Person ist nicht zulässig. | ||
21 | (5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung | 22 | (5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung | ||
22 | zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf | 23 | zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf | ||
23 | öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines | 24 | öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines | ||
24 | Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der | 25 | Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der | ||
25 | Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer | 26 | Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer | ||
26 | Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde | 27 | Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde | ||
27 | beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. | 28 | beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. |
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