Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Soweit die Bestimmungen die
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Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen,
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werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
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