Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für
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die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der
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Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
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betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
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besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass
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die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam
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geschützt werden. § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der
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Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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