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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen | Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen | ||||
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t | 1 | Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene | t | 1 | Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und |
2 | Reiseleistungen | 2 | verbundenen Reiseleistungen |
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen | Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder | 3 | entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder | ||
4 | § 651w Absatz 3 Satz 4, oder | 4 | § 651w Absatz 3 Satz 4, oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § | 6 | entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § | ||
7 | 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, | 7 | 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, | ||
t | 8 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt. | t | 8 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung |
9 | fordert oder annimmt. | ||||
9 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit | 10 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit | ||
10 | einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer | 11 | einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer | ||
11 | 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | 12 | 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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