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(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
(4) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. 2Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. 2Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Finanzanlagenvermittler | Finanzanlagenvermittler | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des | f | 1 | (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des |
2 | Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu | 2 | Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- | 4 | Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- | ||
5 | Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem | 5 | Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem | ||
6 | Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, | 6 | Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, | 8 | Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, | ||
9 | geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen | 9 | geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen | ||
10 | Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden | 10 | Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden | ||
11 | dürfen, | 11 | dürfen, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes | 13 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes | ||
14 | Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes | 14 | Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes | ||
15 | oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des | 15 | oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des | ||
16 | Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der | 16 | Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der | ||
17 | Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt | 17 | Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt | ||
18 | oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit | 18 | oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit | ||
19 | oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch | 19 | oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch | ||
20 | die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die | 20 | die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die | ||
21 | Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von | 21 | Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von | ||
22 | Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach | 22 | Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach | ||
23 | Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. | 23 | Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. | ||
24 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 24 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der | 26 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der | ||
27 | mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen | 27 | mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen | ||
28 | die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die | 28 | die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die | ||
29 | erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten | 29 | erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten | ||
30 | fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen | 30 | fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen | ||
31 | Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, | 31 | Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, | ||
32 | Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig | 32 | Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig | ||
33 | verurteilt worden ist, | 33 | verurteilt worden ist, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | 35 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | ||
36 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | 36 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | ||
37 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom | 37 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom | ||
38 | Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der | 38 | Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der | ||
39 | Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, | 39 | Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht | 41 | der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht | ||
42 | erbringen kann oder | 42 | erbringen kann oder | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer | 44 | der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer | ||
45 | erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und | 45 | erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und | ||
46 | Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde | 46 | Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde | ||
47 | über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung | 47 | über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung | ||
48 | besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis | 48 | besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis | ||
49 | nachzuweisen. | 49 | nachzuweisen. | ||
50 | (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen | 50 | (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | 52 | Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | ||
53 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des | 53 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des | ||
54 | § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | 54 | § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 | 56 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 | ||
57 | des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt | 57 | des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt | ||
58 | wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit | 58 | wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit | ||
59 | Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen | 59 | Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen | ||
60 | Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine | 60 | Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine | ||
61 | Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt | 61 | Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt | ||
62 | wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § | 62 | wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § | ||
63 | 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von | 63 | 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von | ||
64 | Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 | 64 | Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 | ||
65 | des Kapitalanlagegesetzbuchs, | 65 | des Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
67 | Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder | 67 | Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder | ||
68 | Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | 68 | Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | ||
69 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz | 69 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz | ||
70 | 2, § 64i Absatz 1 oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, | 70 | 2, § 64i Absatz 1 oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, | ||
71 | 4. | 71 | 4. | ||
72 | Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach | 72 | Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach | ||
t | 73 | Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. | t | 73 | Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, |
74 | 5. | ||||
75 | Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder | ||||
76 | Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des | ||||
77 | Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 | ||||
78 | des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt. | ||||
74 | (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und | 79 | (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und | ||
75 | Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, | 80 | Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, | ||
76 | dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 | 81 | dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 | ||
77 | verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung | 82 | verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung | ||
78 | einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem | 83 | einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem | ||
79 | Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, | 84 | Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, | ||
80 | dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder | 85 | dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder | ||
81 | Zuverlässigkeit nicht besitzt. | 86 | Zuverlässigkeit nicht besitzt. | ||
82 | (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach | 87 | (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach | ||
83 | Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige | 88 | Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige | ||
84 | Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a | 89 | Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a | ||
85 | Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register | 90 | Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register | ||
86 | gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. | 91 | gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. | ||
87 | (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung | 92 | (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung | ||
88 | und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich | 93 | und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich | ||
89 | nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen | 94 | nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen | ||
90 | zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der | 95 | zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der | ||
91 | Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. | 96 | Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. |
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