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(1) 1Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. 3Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) 1Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. 2Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. 3Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. 4Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit | Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit | ||||
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2 | beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die | 2 | beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die | ||
3 | Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der | 3 | Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der | ||
4 | zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von | 4 | zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von | ||
5 | Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | 5 | Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | ||
6 | zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den | 6 | zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den | ||
7 | Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, | 7 | Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, | ||
8 | der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der | 8 | der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der | ||
9 | Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; | 9 | Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; | ||
10 | unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung | 10 | unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung | ||
11 | und Ergänzung von Auflagen zulässig. | 11 | und Ergänzung von Auflagen zulässig. | ||
12 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 12 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die | 14 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die | ||
15 | Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die | 15 | Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die | ||
16 | erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten | 16 | erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten | ||
17 | drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, | 17 | drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, | ||
t | 18 | Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig | t | 18 | Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter |
19 | erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines | 19 | Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder | ||
20 | Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens | 20 | wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig | ||
21 | nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, | 21 | verurteilt worden ist, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und | 23 | der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und | ||
24 | Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes | 24 | Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes | ||
25 | notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, | 25 | notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, | ||
26 | oder | 26 | oder | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer | 28 | der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer | ||
29 | öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen | 29 | öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen | ||
30 | Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden | 30 | Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden | ||
31 | soll. | 31 | soll. | ||
32 | (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur | 32 | (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur | ||
33 | aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der | 33 | aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der | ||
34 | Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen | 34 | Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen | ||
35 | Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer | 35 | Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer | ||
36 | Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in | 36 | Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in | ||
37 | einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb | 37 | einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb | ||
38 | erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen | 38 | erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen | ||
39 | Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen | 39 | Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen | ||
40 | Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen | 40 | Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen | ||
41 | nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf | 41 | nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf | ||
42 | mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die | 42 | mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die | ||
43 | Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen. | 43 | Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen. |
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