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Gewerbeaufsichtsbehörde | Gewerbeaufsichtsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § | f | 1 | (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § |
2 | 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder | 2 | 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder | ||
3 | neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu | 3 | neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu | ||
4 | ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser | 4 | ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser | ||
5 | Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das | 5 | Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das | ||
6 | Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die | 6 | Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die | ||
7 | amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der | 7 | amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der | ||
8 | ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur | 8 | ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur | ||
9 | Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten | 9 | Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten | ||
10 | Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit | 10 | Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit | ||
11 | es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über | 11 | es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über | ||
12 | die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die | 12 | die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die | ||
13 | Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. | 13 | Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. | ||
14 | (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den | 14 | (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den | ||
15 | ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den | 15 | ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den | ||
16 | einzelnen Ländern vorbehalten. | 16 | einzelnen Ländern vorbehalten. | ||
17 | (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche | 17 | (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche | ||
18 | Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind | 18 | Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind | ||
19 | dem _Bundesrat_ und dem _Deutschen Bundestag_ vorzulegen. | 19 | dem _Bundesrat_ und dem _Deutschen Bundestag_ vorzulegen. | ||
20 | (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h | 20 | (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h | ||
21 | erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und | 21 | erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und | ||
22 | Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, | 22 | Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, | ||
23 | während des Betriebs gestatten. | 23 | während des Betriebs gestatten. | ||
24 | (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der | 24 | (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der | ||
25 | Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse | 25 | Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse | ||
26 | ihrer Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium für Arbeit und | 26 | ihrer Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium für Arbeit und | ||
27 | Soziales *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der | 27 | Soziales *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der | ||
28 | Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und | 28 | Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und | ||
29 | Formen vorgeschrieben werden. | 29 | Formen vorgeschrieben werden. | ||
30 | (5a) (weggefallen) | 30 | (5a) (weggefallen) | ||
31 | (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die | 31 | (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die | ||
t | 32 | Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der | t | 32 | Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach der |
33 | Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen | ||||
34 | Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den | 33 | Arbeitsstättenverordnung beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen | ||
35 | Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender | 34 | den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender | ||
36 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das | 35 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das | ||
37 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) | 36 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) | ||
38 | wird insoweit eingeschränkt. | 37 | wird insoweit eingeschränkt. | ||
39 | (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen | 38 | (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen | ||
40 | Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für | 39 | Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für | ||
41 | 1. | 40 | 1. | ||
42 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen | 41 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen | ||
43 | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | 42 | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | ||
44 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | 43 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | ||
45 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches | 44 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches | ||
46 | Sozialgesetzbuch, | 45 | Sozialgesetzbuch, | ||
47 | 2. | 46 | 2. | ||
48 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | 47 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | ||
49 | Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur | 48 | Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur | ||
50 | für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder | 49 | für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder | ||
51 | Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht | 50 | Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht | ||
52 | nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | 51 | nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | ||
53 | 3. | 52 | 3. | ||
54 | Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 53 | Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | ||
55 | 4. | 54 | 4. | ||
56 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | 55 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | ||
57 | 5. | 56 | 5. | ||
58 | Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 57 | Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch | ||
59 | über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, | 58 | über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, | ||
60 | 6. | 59 | 6. | ||
61 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | 60 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | ||
62 | 7. | 61 | 7. | ||
63 | Verstöße gegen die Steuergesetze, | 62 | Verstöße gegen die Steuergesetze, | ||
64 | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den | 63 | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den | ||
65 | Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die | 64 | Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die | ||
66 | Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. | 65 | Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. | ||
67 | (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz | 66 | (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz | ||
68 | zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | 67 | zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | ||
69 | 1. | 68 | 1. | ||
70 | den Agenturen für Arbeit, | 69 | den Agenturen für Arbeit, | ||
71 | 2. | 70 | 2. | ||
72 | den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die | 71 | den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die | ||
73 | Sozialversicherungsbeiträge, | 72 | Sozialversicherungsbeiträge, | ||
74 | 3. | 73 | 3. | ||
75 | den Trägern der Unfallversicherung, | 74 | den Trägern der Unfallversicherung, | ||
76 | 4. | 75 | 4. | ||
77 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das | 76 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das | ||
78 | Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | 77 | Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | ||
79 | 5. | 78 | 5. | ||
80 | den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, | 79 | den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, | ||
81 | 6. | 80 | 6. | ||
82 | den Finanzbehörden, | 81 | den Finanzbehörden, | ||
83 | 7. | 82 | 7. | ||
84 | den Behörden der Zollverwaltung, | 83 | den Behörden der Zollverwaltung, | ||
85 | 8. | 84 | 8. | ||
86 | den Rentenversicherungsträgern, | 85 | den Rentenversicherungsträgern, | ||
87 | 9. | 86 | 9. | ||
88 | den Trägern der Sozialhilfe. | 87 | den Trägern der Sozialhilfe. | ||
89 | \----- | 88 | \----- | ||
90 | *) | 89 | *) | ||
91 | Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. | 90 | Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. |
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