f | (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § | f | (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § |
| 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder | | 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder |
| neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu | | neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu |
| ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser | | ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser |
| Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das | | Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das |
| Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die | | Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die |
| amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der | | amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der |
| ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur | | ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur |
| Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten | | Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten |
| Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit | | Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit |
| es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über | | es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über |
| die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die | | die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die |
| Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. | | Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. |
| (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den | | (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den |
| ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den | | ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den |
| einzelnen Ländern vorbehalten. | | einzelnen Ländern vorbehalten. |
| (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche | | (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche |
| Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind | | Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind |
| dem _Bundesrat_ und dem _Deutschen Bundestag_ vorzulegen. | | dem _Bundesrat_ und dem _Deutschen Bundestag_ vorzulegen. |
| (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h | | (4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h |
| erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und | | erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und |
| Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, | | Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, |
| während des Betriebs gestatten. | | während des Betriebs gestatten. |
| (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der | | (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der |
| Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse | | Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse |
| ihrer Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium für Arbeit und | | ihrer Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium für Arbeit und |
| Soziales *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der | | Soziales *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der |
| Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und | | Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und |
| Formen vorgeschrieben werden. | | Formen vorgeschrieben werden. |
| (5a) (weggefallen) | | (5a) (weggefallen) |
| (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die | | (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die |
t | Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der | t | Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach der |
| Arbeitsstättenverordnung und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen | | |
| Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den | | Arbeitsstättenverordnung beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen |
| Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender | | den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender |
| Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das | | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das |
| Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) | | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) |
| wird insoweit eingeschränkt. | | wird insoweit eingeschränkt. |
| (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen | | (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen |
| Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für | | Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für |
| 1. | | 1. |
| eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen | | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen |
| Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine |
| Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung |
| berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches | | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches |
| Sozialgesetzbuch, | | Sozialgesetzbuch, |
| 2. | | 2. |
| Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des |
| Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur | | Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur |
| für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder | | für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder |
| Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht | | Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht |
| nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | | nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, |
| 3. | | 3. |
| Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | | Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, |
| 4. | | 4. |
| Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, |
| 5. | | 5. |
| Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch | | Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch |
| über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, | | über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, |
| 6. | | 6. |
| Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, |
| 7. | | 7. |
| Verstöße gegen die Steuergesetze, | | Verstöße gegen die Steuergesetze, |
| unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den | | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den |
| Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die | | Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die |
| Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. | | Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. |
| (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz | | (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz |
| zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | | zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: |
| 1. | | 1. |
| den Agenturen für Arbeit, | | den Agenturen für Arbeit, |
| 2. | | 2. |
| den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die | | den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die |
| Sozialversicherungsbeiträge, | | Sozialversicherungsbeiträge, |
| 3. | | 3. |
| den Trägern der Unfallversicherung, | | den Trägern der Unfallversicherung, |
| 4. | | 4. |
| den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das | | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das |
| Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | | Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, |
| 5. | | 5. |
| den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, | | den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, |
| 6. | | 6. |
| den Finanzbehörden, | | den Finanzbehörden, |
| 7. | | 7. |
| den Behörden der Zollverwaltung, | | den Behörden der Zollverwaltung, |
| 8. | | 8. |
| den Rentenversicherungsträgern, | | den Rentenversicherungsträgern, |
| 9. | | 9. |
| den Trägern der Sozialhilfe. | | den Trägern der Sozialhilfe. |
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| *) | | *) |
| Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. | | Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. |