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Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | ||||
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t | 1 | Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | t | 1 | Einrichtung eines Gewerbezentralregisters |
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein |
2 | Gewerbezentralregister. | 2 | Gewerbezentralregister. | ||
3 | (2) In das Register sind einzutragen | 3 | (2) In das Register sind einzutragen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer | 5 | die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer | ||
6 | Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit | 6 | Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) | 8 | ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) | ||
9 | zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt | 9 | zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt | ||
10 | oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, | 10 | oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer | 12 | die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer | ||
13 | Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte | 13 | Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte | ||
14 | Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen | 14 | Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen | ||
15 | Unternehmung untersagt, | 15 | Unternehmung untersagt, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des | 17 | ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des | ||
18 | Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen, | 18 | Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen, | ||
19 | d) | 19 | d) | ||
20 | im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen | 20 | im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen | ||
21 | Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden | 21 | Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden | ||
22 | entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von | 22 | entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von | ||
23 | Kindern und Jugendlichen verboten oder | 23 | Kindern und Jugendlichen verboten oder | ||
24 | e) | 24 | e) | ||
25 | die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt | 25 | die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt | ||
26 | wird, | 26 | wird, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen | 28 | Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen | ||
29 | wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens | 29 | wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens | ||
30 | wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, | 30 | wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer | 32 | rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer | ||
33 | Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die | 33 | Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb | 35 | bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb | ||
36 | einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | 36 | einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen | 38 | bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen | ||
39 | Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes | 39 | Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes | ||
40 | über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift | 40 | über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift | ||
41 | ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, | 41 | ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, | ||
42 | begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt, | 42 | begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach | 44 | rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach | ||
45 | den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a | 45 | den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a | ||
46 | des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des | 46 | des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des | ||
47 | Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes | 47 | Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes | ||
48 | oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden | 48 | oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden | ||
49 | ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr | 49 | ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr | ||
50 | als 90 Tagessätzen erkannt worden ist. | 50 | als 90 Tagessätzen erkannt worden ist. | ||
51 | Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § | 51 | Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § | ||
52 | 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind. | 52 | 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind. | ||
t | t | 53 | (3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 | ||
54 | genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die | ||||
55 | mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, | ||||
56 | soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich | ||||
57 | anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die | ||||
58 | richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende | ||||
59 | Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat | ||||
60 | die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die | ||||
61 | mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft | ||||
62 | erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine | ||||
63 | offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle | ||||
64 | unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre | ||||
65 | verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu | ||||
66 | Freiheitsstrafe um deren Dauer. | ||||
67 | (4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung | ||||
68 | unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk | ||||
69 | zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der | ||||
70 | Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der | ||||
71 | Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 | ||||
72 | Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder | ||||
73 | genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk | ||||
74 | hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen. |
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