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Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | ||||
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t | 1 | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | t | 1 | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen |
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft | f | 1 | (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft |
2 | einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der | 2 | einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der | ||
3 | Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind | 3 | Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind | ||
4 | oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen | 4 | oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen | ||
5 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete | 5 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete | ||
6 | öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an | 6 | öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an | ||
7 | Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen | 7 | Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen | ||
8 | und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu | 8 | und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu | ||
9 | vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, | 9 | vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, | ||
10 | persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten | 10 | persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten | ||
11 | entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich | 11 | entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich | ||
12 | beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. | 12 | beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. | ||
13 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung | 13 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung | ||
14 | von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft | 14 | von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, | 16 | bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, | ||
17 | Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder | 17 | Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen. | 19 | die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen. | ||
20 | (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung | 20 | (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung | ||
21 | der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für | 21 | der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für | ||
22 | die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich | 22 | die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich | ||
23 | bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit | 23 | bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit | ||
24 | erlassen, insbesondere über | 24 | erlassen, insbesondere über | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, | 26 | die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, | ||
27 | den Beginn und das Ende der Bestellung, | 27 | den Beginn und das Ende der Bestellung, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | 29 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | ||
30 | Bestellungsvoraussetzungen, | 30 | Bestellungsvoraussetzungen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | 32 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | ||
33 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen | 33 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und | 35 | zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und | ||
36 | unparteiischen Leistungserbringung, | 36 | unparteiischen Leistungserbringung, | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, | 38 | zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, | ||
39 | c) | 39 | c) | ||
40 | zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, | 40 | zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, | ||
41 | d) | 41 | d) | ||
42 | zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, | 42 | zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, | ||
43 | e) | 43 | e) | ||
44 | zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, | 44 | zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, | ||
45 | die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt | 45 | die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt | ||
46 | werden, | 46 | werden, | ||
47 | f) | 47 | f) | ||
48 | zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die | 48 | zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die | ||
49 | Auftraggeber, | 49 | Auftraggeber, | ||
50 | und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen | 50 | und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen | ||
51 | regeln. | 51 | regeln. | ||
n | 52 | (4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch | n | 52 | (4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 |
53 | nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen | 53 | noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des | ||
54 | Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von | 54 | öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von | ||
55 | Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten | 55 | Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten | ||
t | 56 | Vorschriften erlassen. | t | 56 | Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen |
57 | im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts | ||||
58 | stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die | ||||
59 | dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden | ||||
60 | Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des | ||||
61 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine | ||||
62 | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L | ||||
63 | 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | ||||
64 | (4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den | ||||
65 | Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre | ||||
66 | Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis | ||||
67 | zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die | ||||
68 | Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | ||||
69 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | ||||
70 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | ||||
71 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | ||||
72 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist | ||||
73 | auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die | ||||
74 | für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig | ||||
75 | ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach | ||||
76 | dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem | ||||
77 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | ||||
78 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | ||||
57 | (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften | 79 | (5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften | ||
58 | des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen | 80 | des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen | ||
59 | bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung | 81 | bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung | ||
60 | oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und | 82 | oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und | ||
61 | Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und | 83 | Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und | ||
62 | Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden. | 84 | Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden. |
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