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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters und zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über
(2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Einvernehmen |
2 | dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und | 2 | mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz | ||
3 | für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 3 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der | ||
4 | zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über | 4 | Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der | ||
5 | den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des | 5 | Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines | ||
6 | Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters und | 6 | Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters und zur Umsetzung | ||
7 | zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Die Rechtsverordnung hat | 7 | der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu | ||
8 | Vorschriften zu enthalten über | 8 | enthalten über | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer | 10 | die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer | ||
11 | Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein | 11 | Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein | ||
12 | Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen, | 12 | Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um | 14 | die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um | ||
15 | diesen anlage- und anlegergerecht zu beraten, | 15 | diesen anlage- und anlegergerecht zu beraten, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer | 17 | die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer | ||
18 | Pflicht, Geeignetheitserklärungen zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu | 18 | Pflicht, Geeignetheitserklärungen zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu | ||
19 | stellen, sowie die Pflicht des Gewerbetreibenden, telefonische | 19 | stellen, sowie die Pflicht des Gewerbetreibenden, telefonische | ||
20 | Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren | 20 | Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren | ||
21 | Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern, | 21 | Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den | 23 | die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den | ||
24 | Anleger, | 24 | Anleger, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 26 | Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
27 | 1286/2014, einschließlich des Verfahrens, | 27 | 1286/2014, einschließlich des Verfahrens, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen | 29 | die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen | ||
30 | sowie die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende | 30 | sowie die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende | ||
31 | offenzulegen, | 31 | offenzulegen, | ||
32 | 7. | 32 | 7. | ||
33 | die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige | 33 | die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige | ||
34 | Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § | 34 | Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § | ||
35 | 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu | 35 | 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu | ||
36 | beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu | 36 | beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu | ||
37 | berücksichtigen. | 37 | berücksichtigen. | ||
38 | Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist | 38 | Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist | ||
39 | hierbei ein dem Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares | 39 | hierbei ein dem Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares | ||
40 | Anlegerschutzniveau herzustellen. | 40 | Anlegerschutzniveau herzustellen. | ||
41 | (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten | 41 | (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne | 43 | zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne | ||
44 | Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen, | 44 | Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen, | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der | 46 | zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der | ||
47 | Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu | 47 | Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu | ||
48 | erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, | 48 | erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz | 50 | zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz | ||
51 | 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie | 51 | 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie | ||
52 | der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der | 52 | der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der | ||
53 | Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines | 53 | Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines | ||
54 | Aufgabenauswahlausschusses, | 54 | Aufgabenauswahlausschusses, | ||
55 | 4. | 55 | 4. | ||
56 | zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34f Absatz 2 | 56 | zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34f Absatz 2 | ||
57 | Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der | 57 | Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der | ||
58 | Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § | 58 | Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § | ||
59 | 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das | 59 | 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das | ||
60 | Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des | 60 | Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des | ||
61 | Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern, | 61 | Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern, | ||
62 | 5. | 62 | 5. | ||
63 | zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie | 63 | zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie | ||
64 | 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die | 64 | 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die | ||
65 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | 65 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||
66 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben | 66 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben | ||
67 | wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als | 67 | wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als | ||
68 | Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen, | 68 | Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen, | ||
69 | 6. | 69 | 6. | ||
70 | zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine | 70 | zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine | ||
71 | hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu | 71 | hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu | ||
72 | legen, | 72 | legen, | ||
73 | 7. | 73 | 7. | ||
74 | zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3 des | 74 | zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3 des | ||
75 | Vermögensanlagengesetzes genannten Betragsgrenzen zu prüfen. | 75 | Vermögensanlagengesetzes genannten Betragsgrenzen zu prüfen. | ||
76 | Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die | 76 | Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die | ||
77 | Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 | 77 | Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 | ||
78 | erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem | 78 | erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem | ||
79 | Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde | 79 | Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde | ||
80 | vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei | 80 | vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei | ||
81 | können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und | 81 | können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und | ||
82 | Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, | 82 | Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, | ||
83 | Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die | 83 | Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die | ||
84 | Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren | 84 | Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren | ||
85 | bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden | 85 | bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden | ||
86 | geregelt werden. | 86 | geregelt werden. |
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