(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch
2
Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem
3
Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche
4
Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht
5
auferlegt werden.
6
(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen
7
Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1
8
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie
9
als Arbeitszeit.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.