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Sie können sich § 6 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. 2Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. 3Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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n | 1 | (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung | n | 1 | (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung |
2 | und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das | 2 | und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das | ||
3 | Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und | 3 | Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und | ||
n | 4 | Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und | n | 4 | Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der |
5 | Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des | 5 | Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, | ||
6 | Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes | 6 | der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 | ||
7 | zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und | 7 | Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz | ||
8 | genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und | ||||
8 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und | 9 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und | ||
9 | Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und | 10 | Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und | ||
t | 10 | Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den | t | 11 | Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der |
11 | Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der | 12 | Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das | ||
12 | Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit | 13 | Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen | ||
13 | Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die | 14 | findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen | ||
14 | Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, | 15 | enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen | ||
15 | den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses | 16 | Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und | ||
16 | Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der | 17 | die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf | ||
17 | Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im | 18 | den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit | ||
18 | Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des | 19 | Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des | ||
19 | Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung. | 20 | Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung. | ||
20 | (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen | 21 | (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen | ||
21 | Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie | 22 | Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie | ||
22 | 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der | 23 | 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der | ||
23 | Richtlinie fallen. | 24 | Richtlinie fallen. | ||
24 | (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle | 25 | (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle | ||
25 | Arbeitnehmer Anwendung. | 26 | Arbeitnehmer Anwendung. |
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