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Sie können sich § 9 GewAbfV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet,
(2) 1Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. 2Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. 3Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Für Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. 2Im Fall der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im Fall der Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert.
(5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
(6) 1Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 5 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. 3Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | ||||
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t | 1 | Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | t | 1 | Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen |
Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | ||||
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f | 1 | (1) Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § | f | 1 | (1) Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § |
2 | 8 Absatz 2 sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle | 2 | 8 Absatz 2 sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle | ||
3 | verpflichtet, | 3 | verpflichtet, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, | 5 | Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, | ||
6 | oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und | 6 | oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, | 8 | Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, | ||
9 | unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. | 9 | unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. | ||
10 | In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und | 10 | In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und | ||
11 | Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder | 11 | Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder | ||
12 | Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern. In den Gemischen nach Satz | 12 | Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern. In den Gemischen nach Satz | ||
13 | 1 Nummer 1 dürfen zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, | 13 | 1 Nummer 1 dürfen zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, | ||
14 | soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. | 14 | soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. | ||
15 | (2) Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 15 | (2) Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
16 | haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der | 16 | haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der | ||
17 | Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der | 17 | Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der | ||
18 | Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt | 18 | Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt | ||
19 | ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung | 19 | ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung | ||
20 | dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der | 20 | dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der | ||
21 | Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt | 21 | Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt | ||
22 | der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt | 22 | der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt | ||
23 | werden. Für Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 23 | werden. Für Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
24 | gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. | 24 | gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. | ||
25 | (3) Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen | 25 | (3) Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen | ||
26 | (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese unverzüglich entweder einer | 26 | (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese unverzüglich entweder einer | ||
27 | Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Im Fall der | 27 | Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Im Fall der | ||
28 | Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im Fall der | 28 | Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im Fall der | ||
29 | Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt Absatz 2 entsprechend. | 29 | Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt Absatz 2 entsprechend. | ||
30 | (4) Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 | 30 | (4) Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 | ||
31 | entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder | 31 | entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder | ||
32 | Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar | 32 | Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar | ||
33 | ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die | 33 | ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die | ||
34 | Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer | 34 | Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer | ||
35 | Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung | 35 | Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung | ||
36 | oder Aufbereitung erfordert. | 36 | oder Aufbereitung erfordert. | ||
37 | (5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 unter den | 37 | (5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 unter den | ||
38 | Voraussetzungen des Absatzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische | 38 | Voraussetzungen des Absatzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische | ||
39 | von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer | 39 | von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer | ||
40 | ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. | 40 | ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. | ||
41 | (6) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 | 41 | (6) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 | ||
42 | Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, | 42 | Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, | ||
43 | das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Einhaltung der Pflicht | 43 | das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Einhaltung der Pflicht | ||
44 | nach Absatz 5 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere durch | 44 | nach Absatz 5 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere durch | ||
45 | Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, | 45 | Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, | ||
46 | Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle | 46 | Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle | ||
47 | übernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen | 47 | übernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen | ||
t | t | 48 | Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde | ||
48 | Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für | 49 | elektronisch zu erfolgen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten | ||
49 | Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden | 50 | nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt | ||
50 | Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. | 51 | anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. |
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