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(1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen
(2) 1Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. 2Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen lassen. 3Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. 4Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt.
(3) 1Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. 3Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.
(4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen
(5) 1Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 4 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation kann mit Ausnahme der Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. 3Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. 4Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. 5Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
(6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5 Satz 4 ist,
Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen | Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen | ||||
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t | 1 | Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen | t | 1 | Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen |
Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen | Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen | ||||
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f | 1 | (1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen | f | 1 | (1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen |
2 | des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen | 2 | des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen | ||
3 | Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage | 3 | Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage | ||
4 | zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen | 4 | zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und | 6 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und | ||
7 | Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht | 7 | Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht | ||
8 | enthalten sein sowie | 8 | enthalten sein sowie | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht | 10 | Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht | ||
11 | beeinträchtigen oder verhindern. | 11 | beeinträchtigen oder verhindern. | ||
12 | (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der | 12 | (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der | ||
13 | Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu | 13 | Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu | ||
14 | lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. | 14 | lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. | ||
15 | Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz | 15 | Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz | ||
16 | 1 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen | 16 | 1 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen | ||
17 | lassen. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der | 17 | lassen. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der | ||
18 | Beförderung der Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung | 18 | Beförderung der Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung | ||
19 | einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich | 19 | einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich | ||
20 | nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 | 20 | nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 | ||
21 | Absatz 1 und 3 erfüllt. | 21 | Absatz 1 und 3 erfüllt. | ||
22 | (3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der | 22 | (3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der | ||
23 | Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder | 23 | Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder | ||
24 | wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich | 24 | wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich | ||
25 | nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die | 25 | nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die | ||
26 | anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine | 26 | anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine | ||
27 | Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Die Pflicht nach | 27 | Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Die Pflicht nach | ||
28 | Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die | 28 | Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die | ||
29 | Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 | 29 | Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 | ||
30 | Masseprozent betragen hat. | 30 | Masseprozent betragen hat. | ||
31 | (4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des | 31 | (4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des | ||
32 | Absatzes 3, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen | 32 | Absatzes 3, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen | ||
33 | getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, | 33 | getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, | ||
34 | schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung | 34 | schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung | ||
35 | zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen | 35 | zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und | 37 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und | ||
38 | Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht | 38 | Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht | ||
39 | enthalten sein sowie | 39 | enthalten sein sowie | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten sein, | 41 | Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten sein, | ||
42 | soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht | 42 | soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht | ||
43 | beeinträchtigen oder verhindern. | 43 | beeinträchtigen oder verhindern. | ||
44 | (5) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 | 44 | (5) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 | ||
45 | Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der | 45 | Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der | ||
46 | Voraussetzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 4 zu | 46 | Voraussetzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 4 zu | ||
47 | dokumentieren. Die Dokumentation kann mit Ausnahme der Dokumentation der | 47 | dokumentieren. Die Dokumentation kann mit Ausnahme der Dokumentation der | ||
48 | Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere durch Lagepläne oder | 48 | Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere durch Lagepläne oder | ||
49 | Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge | 49 | Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge | ||
50 | oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. | 50 | oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. | ||
51 | Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; | 51 | Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; | ||
52 | die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu | 52 | die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu | ||
53 | erfolgen. Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz | 53 | erfolgen. Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz | ||
54 | 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen | 54 | 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen | ||
55 | zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der | 55 | zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der | ||
56 | Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat | 56 | Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat | ||
57 | auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. | 57 | auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. | ||
58 | (6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5 Satz 4 ist, | 58 | (6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5 Satz 4 ist, | ||
59 | 1. | 59 | 1. | ||
60 | wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen | 60 | wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen | ||
61 | Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist, | 61 | Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist, | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer | 63 | wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer | ||
64 | Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des | 64 | Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des | ||
65 | Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 | 65 | Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 | ||
66 | (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November | 66 | (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November | ||
67 | 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in | 67 | 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in | ||
68 | dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt | 68 | dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt | ||
69 | E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und | 69 | E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und | ||
70 | des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der | 70 | des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der | ||
71 | Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. | 71 | Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. | ||
72 | 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der | 72 | 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der | ||
73 | Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung | 73 | Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung | ||
74 | (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der | 74 | (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der | ||
t | 75 | jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf, | t | 75 | jeweils geltenden Fassung, |
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder | 77 | wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder | ||
78 | 4. | 78 | 4. | ||
79 | wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 79 | wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
80 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen | 80 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen | ||
81 | ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will | 81 | ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will | ||
82 | und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a | 82 | und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a | ||
83 | und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer | 83 | und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer | ||
84 | können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. | 84 | können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. |
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