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Sie können sich § 3 GewAbfV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. 3Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen | ||||
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t | 1 | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von | t | 1 | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von |
2 | gewerblichen Siedlungsabfällen | 2 | gewerblichen Siedlungsabfällen |
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen | ||||
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f | 1 | (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die | f | 1 | (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die |
2 | folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie | 2 | folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie | ||
3 | nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des | 3 | nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des | ||
4 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung | 4 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung | ||
5 | oder dem Recycling zuzuführen: | 5 | oder dem Recycling zuzuführen: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, | 7 | Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Glas, | 9 | Glas, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Kunststoffe, | 11 | Kunststoffe, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Metalle, | 13 | Metalle, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Holz, | 15 | Holz, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Textilien, | 17 | Textilien, | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
n | 19 | Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und | n | 19 | Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt |
20 | nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und | ||||
21 | unverpackten Bioabfällen sowie | ||||
20 | 8. | 22 | 8. | ||
21 | weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten | 23 | weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten | ||
22 | Abfällen enthalten sind. | 24 | Abfällen enthalten sind. | ||
23 | Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können | 25 | Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können | ||
24 | eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten | 26 | eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten | ||
25 | Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des | 27 | Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des | ||
26 | § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 | 28 | § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 | ||
27 | Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | 29 | Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | ||
28 | (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte | 30 | (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte | ||
29 | Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder | 31 | Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder | ||
30 | wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die | 32 | wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die | ||
31 | getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der | 33 | getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der | ||
32 | Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung | 34 | Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung | ||
33 | steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von | 35 | steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von | ||
34 | einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus | 36 | einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus | ||
35 | diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die | 37 | diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die | ||
36 | getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für | 38 | getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für | ||
37 | die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der | 39 | die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der | ||
38 | jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte | 40 | jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte | ||
39 | Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. | 41 | Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. | ||
40 | (3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz | 42 | (3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz | ||
41 | 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der | 43 | 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der | ||
42 | Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie | 44 | Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie | ||
43 | folgt vorzunehmen: | 45 | folgt vorzunehmen: | ||
44 | 1. | 46 | 1. | ||
45 | für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie | 47 | für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie | ||
46 | Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, | 48 | Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, | ||
47 | 2. | 49 | 2. | ||
t | 48 | für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur | t | 50 | für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine |
49 | Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die | 51 | Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen | ||
50 | Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die | 52 | Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten | ||
51 | Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und | 53 | Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und | ||
52 | 3. | 54 | 3. | ||
53 | für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine | 55 | für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine | ||
54 | Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen | 56 | Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen | ||
55 | Unzumutbarkeit. | 57 | Unzumutbarkeit. | ||
56 | Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die | 58 | Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die | ||
57 | Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. | 59 | Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. |
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