f | (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. | f | (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. |
| Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch | | Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch |
| Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In | | Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In |
| diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des | | diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des |
| Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | | Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |
| (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder | | (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder |
| der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der | | der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der |
| Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren | | Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren |
| Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder | | Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder |
| Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft | | Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft |
| andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für | | andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für |
| deren zur Vertretung befugte Personen. | | deren zur Vertretung befugte Personen. |
| (3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, | | (3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, |
| legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands | | legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands |
n | Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen | n | Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an |
| unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht | | der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen |
| mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der | | Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen |
| Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf | | die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. |
| Jahre sein. | | Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der |
| (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein | | Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der |
| Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im | | |
| Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der | | |
| Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten | | Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten |
| Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung | | Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung |
| der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als | | der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als |
| fünf Jahre sein. | | fünf Jahre sein. |
t | | t | (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein |
| | | Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im |
| | | Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten |
| | | Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in |
| | | Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den |
| | | Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar |
| | | und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die |
| | | Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der |
| | | Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die |
| | | Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig |
| | | sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die |
| | | Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. |