Lade...
Lade...
Sie können sich § 9 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. 2Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. 3In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. 2Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(3) 1Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(4) 1Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Vorstand; Aufsichtsrat | Vorstand; Aufsichtsrat | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. | f | 1 | (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. |
2 | Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch | 2 | Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch | ||
3 | Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In | 3 | Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In | ||
4 | diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des | 4 | diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des | ||
5 | Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | 5 | Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | ||
6 | (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder | 6 | (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder | ||
7 | der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der | 7 | der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der | ||
8 | Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren | 8 | Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren | ||
9 | Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder | 9 | Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder | ||
10 | Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft | 10 | Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft | ||
11 | andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für | 11 | andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für | ||
12 | deren zur Vertretung befugte Personen. | 12 | deren zur Vertretung befugte Personen. | ||
13 | (3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, | 13 | (3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, | ||
14 | legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands | 14 | legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands | ||
n | 15 | Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen | n | 15 | Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an |
16 | unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht | 16 | der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen | ||
17 | mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der | 17 | Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen | ||
18 | Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf | 18 | die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. | ||
19 | Jahre sein. | 19 | Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der | ||
20 | (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein | 20 | Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der | ||
21 | Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im | ||||
22 | Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der | ||||
23 | Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten | 21 | Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten | ||
24 | Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung | 22 | Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung | ||
25 | der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als | 23 | der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als | ||
26 | fünf Jahre sein. | 24 | fünf Jahre sein. | ||
t | t | 25 | (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein | ||
26 | Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im | ||||
27 | Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten | ||||
28 | Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in | ||||
29 | Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den | ||||
30 | Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar | ||||
31 | und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die | ||||
32 | Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der | ||||
33 | Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die | ||||
34 | Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig | ||||
35 | sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die | ||||
36 | Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.