f | (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu | f | (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu |
| beenden. | | beenden. |
| (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und | | (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und |
t | mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. | t | mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in Textform erklärt werden; die |
| | | Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. In der |
| In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist | | Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt |
| bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der | | werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der |
| Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | | Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des | | Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des |
| Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre | | Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre |
| bestimmen. | | bestimmen. |
| (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als | | (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als |
| zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles | | zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles |
| Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig | | Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig |
| beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen | | beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen |
| ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht | | ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht |
| zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist | | zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist |
| von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das | | von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das |
| Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann. | | Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann. |
| (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem | | (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem |
| Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die | | Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die |
| Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht | | Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht |
| entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In | | entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In |
| diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst | | diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst |
| war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft | | war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft |
| endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss | | endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss |
| über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister | | über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister |
| eingetragen wird. | | eingetragen wird. |
| (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind | | (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind |
| unwirksam. | | unwirksam. |