f | (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das | f | (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das |
| Genossenschaftsregister anzumelden. | | Genossenschaftsregister anzumelden. |
| (2) Der Anmeldung sind beizufügen: | | (2) Der Anmeldung sind beizufügen: |
| 1. | | 1. |
t | | t | die Satzung, die |
| | | a) |
| die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss; | | von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder |
| | | b) |
| | | verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die |
| | | eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung |
| | | entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass |
| | | sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind; |
| 2. | | 2. |
| eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des | | eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des |
| Aufsichtsrats; | | Aufsichtsrats; |
| 3. | | 3. |
| die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum | | die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum |
| Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, | | Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, |
| ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der | | ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der |
| Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder | | Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder |
| oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. | | oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. |
| (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die | | (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die |
| Vorstandsmitglieder haben. | | Vorstandsmitglieder haben. |
| (4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des | | (4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des |
| Handelsgesetzbuchs entsprechend. | | Handelsgesetzbuchs entsprechend. |
| (5) (weggefallen) | | (5) (weggefallen) |