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Sie können sich § 21 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
f | 1 | (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ | f | 1 | (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ |
t | 2 | 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über | t | 2 | 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und |
3 | die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im | 3 | sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen | ||
4 | Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die | 4 | Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die | ||
5 | Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der | 5 | Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische | ||
6 | Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von | 6 | Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ | ||
7 | Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen | 7 | 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von | ||
8 | Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden. | 8 | Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den | ||
9 | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für | ||||
10 | Gebrauchsmustersachen anzuwenden. | ||||
9 | (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von | 11 | (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von | ||
10 | Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen | 12 | Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen | ||
11 | entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 | 13 | entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 | ||
12 | beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht. | 14 | beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht. |
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