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Sie können sich § 17 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) 1Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3) 1Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5§ 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.
(4) 1Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2§ 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
f | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des | f | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des |
2 | Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines | 2 | Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines | ||
3 | Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die | 3 | Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die | ||
4 | Löschung. | 4 | Löschung. | ||
5 | (2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch | 5 | (2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch | ||
6 | dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen | 6 | dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen | ||
7 | Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | 7 | Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | ||
8 | anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 | 8 | anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 | ||
9 | bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind | 9 | bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind | ||
t | 10 | unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. | t | 10 | unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. Eine |
11 | (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der | 11 | mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt | ||
12 | Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen | 12 | oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. § | ||
13 | wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der | 13 | 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
14 | Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift | 14 | (3) Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den | ||
15 | zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. | 15 | Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von | ||
16 | Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform | 16 | Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist | ||
17 | erteilt. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der | 17 | nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten | ||
18 | Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. | 18 | und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher | ||
19 | (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des | 19 | Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die | ||
20 | Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 | 20 | mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 | ||
21 | bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend | ||||
22 | anzuwenden. | ||||
23 | (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 | ||||
24 | Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den | ||||
25 | Beteiligten zur Last fallen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, | ||||
26 | wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. Der | ||||
27 | Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung | ||||
28 | des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der | ||||
29 | Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz | ||||
21 | Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | 30 | 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Sofern über die | ||
31 | Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. | ||||
32 | (5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine | ||||
33 | Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert | ||||
34 | von Amts wegen festgesetzt werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann | ||||
35 | mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die | ||||
36 | Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 | ||||
37 | des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. |
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