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Sie können sich § 5 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. 2Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. 3Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.
(2) 1Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. 2Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
f | 1 | (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für | f | 1 | (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für |
2 | dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der | 2 | dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der | ||
3 | Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die | 3 | Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die | ||
4 | Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für | 4 | Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für | ||
5 | die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die | 5 | die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die | ||
6 | Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum | 6 | Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum | ||
7 | Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung | 7 | Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung | ||
8 | erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch | 8 | erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch | ||
9 | längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der | 9 | längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der | ||
10 | Patentanmeldung, ausgeübt werden. | 10 | Patentanmeldung, ausgeübt werden. | ||
11 | (2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so | 11 | (2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so | ||
12 | fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten | 12 | fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten | ||
13 | nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben | 13 | nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben | ||
t | 14 | und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden diese Angaben | t | 14 | und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Eine Abschrift wird |
15 | nicht angefordert, wenn die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und | ||||
16 | Markenamt eingereicht worden ist. Werden die nach diesem Absatz | ||||
15 | nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt. | 17 | geforderten Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 | ||
18 | Satz 1 verwirkt. |
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