f | (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem | f | (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem |
n | in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht | n | in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt |
| nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, | | oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster |
| wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der | | nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter |
| zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in | | bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und |
| bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie | | Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das |
| zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. | | Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und |
| | | bevollmächtigt ist. |
| (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen | | (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen |
| Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, | | Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, |
| an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, | | an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, |
| so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und | | so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und |
n | in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat. | n | in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und |
| | | Markenamt seinen Sitz hat. |
| (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach | | (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach |
| Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die | | Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die |
t | Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem | t | Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und |
| Patentgericht angezeigt wird. | | Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird. |