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Sie können sich § 25 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 3Soweit den in § 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.
(6) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters | 2 | wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), | 4 | ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), | ||
5 | herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten | 5 | herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten | ||
6 | Zwecke entweder einführt oder besitzt oder | 6 | Zwecke entweder einführt oder besitzt oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt. | 8 | das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt. | ||
9 | (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | 9 | (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | ||
10 | fünf Jahren oder Geldstrafe. | 10 | fünf Jahren oder Geldstrafe. | ||
11 | (3) Der Versuch ist strafbar. | 11 | (3) Der Versuch ist strafbar. | ||
12 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei | 12 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei | ||
13 | denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen | 13 | denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen | ||
14 | Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten | 14 | Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten | ||
15 | hält. | 15 | hält. | ||
16 | (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen | 16 | (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen | ||
17 | werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § | 17 | werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § | ||
18 | 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der | 18 | 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der | ||
19 | Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) | 19 | Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) | ||
20 | stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f | 20 | stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f | ||
21 | des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. | 21 | des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. | ||
22 | (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und | 22 | (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und | ||
23 | ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf | 23 | ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf | ||
24 | Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist | 24 | Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist | ||
25 | im Urteil zu bestimmen. | 25 | im Urteil zu bestimmen. | ||
t | t | 26 | (7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen | ||
27 | ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft. | ||||
28 | (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung | ||||
29 | auszusetzen, wenn ein Löschungsverfahren gegen das streitgegenständliche | ||||
30 | Gebrauchsmuster anhängig ist. |
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