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Sie können sich § 17 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) 1Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3) 1Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5§ 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.
(4) 1Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2§ 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
t | 1 | (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit | t | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des |
2 | und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht | 2 | Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines | ||
3 | er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. | 3 | Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die | ||
4 | (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit | 4 | Löschung. | ||
5 | und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es | 5 | (2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch | ||
6 | dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen | ||||
6 | kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie | 7 | Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | ||
7 | gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis | 8 | anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 | ||
8 | 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines | 9 | bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind | ||
9 | beeidigten Protokollführers aufzunehmen. | 10 | unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. | ||
10 | (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der | 11 | (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der | ||
11 | Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen | 12 | Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen | ||
12 | wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der | 13 | wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der | ||
13 | Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift | 14 | Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift | ||
14 | zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. | 15 | zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. | ||
15 | Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform | 16 | Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform | ||
16 | erteilt. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der | 17 | erteilt. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der | ||
17 | Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. | 18 | Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. | ||
18 | (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des | 19 | (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des | ||
19 | Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 | 20 | Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 | ||
20 | Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | 21 | Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
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