t | (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit | t | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des |
| und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht | | Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines |
| er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. | | Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die |
| (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit | | Löschung. |
| und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es | | (2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch |
| | | dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen |
| kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie | | Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen |
| gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis | | anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 |
| 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines | | bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind |
| beeidigten Protokollführers aufzunehmen. | | unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. |
| (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der | | (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der |
| Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen | | Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen |
| wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der | | wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der |
| Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift | | Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift |
| zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. | | zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. |
| Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform | | Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform |
| erteilt. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der | | erteilt. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der |
| Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. | | Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig. |
| (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des | | (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des |
| Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 | | Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 |
| Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | | Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |