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Sie können sich § 10 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(3) 1Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. 2Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. 3Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(4) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. 2Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. 3§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
f | 1 | (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ | f | 1 | (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ |
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3 | einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied | 3 | errichtet, die von einem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts | ||
4 | geleitet wird. | 4 | bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. | ||
5 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 5 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
6 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren | 6 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren | ||
7 | Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu | 7 | Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu | ||
8 | betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen | 8 | betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen | ||
9 | obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen | 9 | obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen | ||
10 | Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von | 10 | Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von | ||
11 | Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das | 11 | Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das | ||
12 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung | 12 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung | ||
13 | durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. | 13 | durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. | ||
t | 14 | (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Patentamt | t | 14 | (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen |
15 | zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern | 15 | Patent- und Markenamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei | ||
16 | und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § | 16 | technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die | ||
17 | 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres | 17 | Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb | ||
18 | Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von | 18 | ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch | ||
19 | Gutachten. | 19 | die Abgabe von Gutachten. | ||
20 | (4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der | 20 | (4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der | ||
21 | Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis | 21 | Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis | ||
22 | 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung | 22 | 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung | ||
23 | und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die | 23 | und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die | ||
24 | Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie | 24 | Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie | ||
25 | nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den | 25 | nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den | ||
26 | Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 27 | 26 | Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 27 | ||
27 | Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend. | 27 | Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend. |
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