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Sie können sich § 4a GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
(2) 1Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. 2Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
f | 1 | (1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die | f | 1 | (1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die |
2 | Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben | 2 | Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben | ||
3 | enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 | 3 | enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 | ||
4 | Abs. 3 Nr. 4 | 4 | Abs. 3 Nr. 4 | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | beim Patentamt | n | 6 | beim Deutschen Patent- und Markenamt |
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | 8 | oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | ||
9 | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei | 9 | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei | ||
10 | einem Patentinformationszentrum | 10 | einem Patentinformationszentrum | ||
11 | eingegangen sind. | 11 | eingegangen sind. | ||
12 | (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der | 12 | (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der | ||
13 | Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer | 13 | Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer | ||
t | 14 | Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer | t | 14 | Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder |
15 | Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die | 15 | auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung | ||
16 | Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht | 16 | entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme | ||
17 | erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die | 17 | als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung | ||
18 | fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des | 18 | die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des | ||
19 | Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; | 19 | Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und | ||
20 | anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt. | 20 | Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als | ||
21 | nicht erfolgt. | ||||
21 | (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung. | 22 | (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung. |
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