f | (1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die | f | (1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die |
| Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben | | Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben |
| enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 | | enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 |
| Abs. 3 Nr. 4 | | Abs. 3 Nr. 4 |
| 1. | | 1. |
n | beim Patentamt | n | beim Deutschen Patent- und Markenamt |
| 2. | | 2. |
| oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | | oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der |
| Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei | | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei |
| einem Patentinformationszentrum | | einem Patentinformationszentrum |
| eingegangen sind. | | eingegangen sind. |
| (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der | | (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der |
| Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer | | Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer |
t | Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer | t | Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder |
| Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die | | auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung |
| Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht | | entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme |
| erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die | | als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung |
| fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des | | die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des |
| Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; | | Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und |
| anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt. | | Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als |
| | | nicht erfolgt. |
| (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung. | | (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung. |