Lade...
Lade...
Sie können sich § 4 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt anzumelden. 2Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) 1Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. 2Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(5) 1Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. 2Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
(6) 1Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. 2Die Teilung ist schriftlich zu erklären. 3Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. 4Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
(7) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 3). 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
f | 1 | (1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, | f | 1 | (1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, |
t | 2 | sind beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere | t | 2 | sind beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede Erfindung |
3 | Anmeldung erforderlich. | 3 | ist eine besondere Anmeldung erforderlich. | ||
4 | (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht | 4 | (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht | ||
5 | werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | 5 | werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | ||
6 | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, | 6 | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, | ||
7 | Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein | 7 | Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein | ||
8 | Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem | 8 | Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem | ||
9 | Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden. | 9 | Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden. | ||
10 | (3) Die Anmeldung muß enthalten: | 10 | (3) Die Anmeldung muß enthalten: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | den Namen des Anmelders; | 12 | den Namen des Anmelders; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des | 14 | einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des | ||
15 | Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist; | 15 | Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als | 17 | einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als | ||
18 | schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; | 18 | schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters; | 20 | eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters; | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung | 22 | die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung | ||
23 | beziehen. | 23 | beziehen. | ||
24 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 24 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
25 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die | 25 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die | ||
26 | sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese | 26 | sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese | ||
27 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt | 27 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt | ||
28 | übertragen. | 28 | übertragen. | ||
29 | (5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind | 29 | (5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind | ||
30 | Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung | 30 | Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung | ||
31 | nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung | 31 | nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung | ||
32 | erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden. | 32 | erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden. | ||
33 | (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist | 33 | (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist | ||
34 | schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der | 34 | schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der | ||
35 | ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität | 35 | ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität | ||
36 | erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung | 36 | erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung | ||
37 | die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu | 37 | die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu | ||
38 | entrichten waren. | 38 | entrichten waren. | ||
39 | (7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 39 | (7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
40 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung, den | 40 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung, den | ||
41 | Zugang einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die | 41 | Zugang einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die | ||
42 | erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die | 42 | erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die | ||
43 | Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches | 43 | Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches | ||
44 | Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der | 44 | Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der | ||
45 | Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung | 45 | Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung | ||
46 | danach ausführen kann (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch | 46 | danach ausführen kann (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch | ||
47 | Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. | 47 | Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.