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Sie können sich § 21 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
f | 1 | (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ | f | 1 | (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ |
2 | 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und | 2 | 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und | ||
3 | sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen | 3 | sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen | ||
4 | Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die | 4 | Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die | ||
5 | Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische | 5 | Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische | ||
6 | Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ | 6 | Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ | ||
7 | 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von | 7 | 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von | ||
8 | Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den | 8 | Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den | ||
9 | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für | 9 | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für | ||
10 | Gebrauchsmustersachen anzuwenden. | 10 | Gebrauchsmustersachen anzuwenden. | ||
11 | (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von | 11 | (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von | ||
12 | Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen | 12 | Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen | ||
t | 13 | entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 | t | 13 | entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der nach § 133 |
14 | beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht. | 14 | beigeordneten Vertretung ein Beschwerderecht zusteht. |
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