f | (1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, | f | (1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, |
| können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. | | können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. |
| Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, | | Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, |
| Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten | | Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten |
| elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | | elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch |
| Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und | | Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und |
| Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf | | Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf |
| einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können | | einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können |
| die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen |
| übertragen. | | übertragen. |
t | (2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern | t | (2) Den in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern |
| können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung | | können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung |
| elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die | | elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die |
| Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem | | Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem |
| ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte | | ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte |
| Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen und | | Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen und |
| Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu | | Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu |
| versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie | | versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie |
| signierten Daten ermöglicht. | | signierten Daten ermöglicht. |
| (3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die | | (3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die |
| in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt | | in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt |
| werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von | | werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von |
| dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem | | dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem |
| Dienstsiegel oder -stempel zu versehen. | | Dienstsiegel oder -stempel zu versehen. |
| (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche | | (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche |
| elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 | | elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 |
| gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen. | | gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen. |