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Sie können sich § 140 GBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. 2Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. 2Im Übrigen ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. 3Die Dokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. 4Bei der Übermittlung von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.
(3) 1Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt werden. 2Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen.
(4) 1Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. 2Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen.
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen | Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen | ||||
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t | 1 | Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen | t | 1 | Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen |
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen | Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen | ||||
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f | 1 | (1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, | f | 1 | (1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, |
2 | können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. | 2 | können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. | ||
3 | Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, | 3 | Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, | ||
4 | Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten | 4 | Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten | ||
5 | elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | 5 | elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | ||
6 | Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und | 6 | Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und | ||
7 | Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf | 7 | Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf | ||
8 | einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können | 8 | einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können | ||
9 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | 9 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||
10 | übertragen. | 10 | übertragen. | ||
t | 11 | (2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern | t | 11 | (2) Den in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern |
12 | können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung | 12 | können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung | ||
13 | elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die | 13 | elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die | ||
14 | Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem | 14 | Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem | ||
15 | ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte | 15 | ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte | ||
16 | Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen und | 16 | Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen und | ||
17 | Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu | 17 | Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu | ||
18 | versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie | 18 | versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie | ||
19 | signierten Daten ermöglicht. | 19 | signierten Daten ermöglicht. | ||
20 | (3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die | 20 | (3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die | ||
21 | in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt | 21 | in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt | ||
22 | werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von | 22 | werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von | ||
23 | dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem | 23 | dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem | ||
24 | Dienstsiegel oder -stempel zu versehen. | 24 | Dienstsiegel oder -stempel zu versehen. | ||
25 | (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche | 25 | (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche | ||
26 | elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 | 26 | elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 | ||
27 | gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen. | 27 | gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen. |
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