f | (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes | f | (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes |
| Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur | | Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur |
| Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht | | Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht |
| erledigten Eintragungsanträgen. | | erledigten Eintragungsanträgen. |
| (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden | | (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden |
| und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine | | und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine |
| Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | | Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. |
| (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch |
| Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass | | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass |
| 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das | | 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das |
| Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert | | Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert |
| werden können; | | werden können; |
| 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden | | 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden |
| kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer | | kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer |
| Tätigkeit gerechtfertigt ist. | | Tätigkeit gerechtfertigt ist. |
| (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von | | (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von |
| Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem | | Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem |
| Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines | | Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines |
| grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu | | grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu |
| geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher | | geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher |
| Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des |
t | Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden. | t | Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die |
| | | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll |
| Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer | | kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung |
| Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem | | bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten |
| Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird. | | nach Satz 2 gewährt wird. |