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f | 1 | (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes | f | 1 | (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes |
2 | Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur | 2 | Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur | ||
3 | Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht | 3 | Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht | ||
4 | erledigten Eintragungsanträgen. | 4 | erledigten Eintragungsanträgen. | ||
5 | (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden | 5 | (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden | ||
6 | und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine | 6 | und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine | ||
7 | Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | 7 | Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | ||
8 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | 8 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | ||
9 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass | 9 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass | ||
10 | 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das | 10 | 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das | ||
11 | Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert | 11 | Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert | ||
12 | werden können; | 12 | werden können; | ||
13 | 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden | 13 | 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden | ||
14 | kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer | 14 | kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer | ||
15 | Tätigkeit gerechtfertigt ist. | 15 | Tätigkeit gerechtfertigt ist. | ||
16 | (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von | 16 | (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von | ||
17 | Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem | 17 | Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem | ||
18 | Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines | 18 | Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines | ||
19 | grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu | 19 | grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu | ||
20 | geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher | 20 | geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher | ||
21 | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | 21 | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | ||
t | 22 | Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden. | t | 22 | Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die |
23 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll | ||||
23 | Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer | 24 | kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung | ||
24 | Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem | 25 | bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten | ||
25 | Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird. | 26 | nach Satz 2 gewährt wird. |
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