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Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs | Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des | t | 1 | Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des |
2 | Datenbankgrundbuchs | 2 | Datenbankgrundbuchs |
Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs | Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten | f | 1 | (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten |
2 | optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach | 2 | optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach | ||
t | 3 | Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen; im Übrigen | t | 3 | Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen. Das |
4 | gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder. Das | ||||
5 | Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die | 4 | Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die | ||
6 | Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren | 5 | Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren | ||
7 | Speicherung unterstützen. | 6 | Speicherung unterstützen. | ||
8 | (2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten | 7 | (2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten | ||
9 | Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des | 8 | Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des | ||
10 | Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den Entwickler | 9 | Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den Entwickler | ||
11 | erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte | 10 | erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte | ||
12 | Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der | 11 | Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der | ||
13 | Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und | 12 | Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und | ||
14 | Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der | 13 | Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der | ||
15 | betroffenen Daten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für | 14 | betroffenen Daten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für | ||
16 | die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und | 15 | die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und | ||
17 | vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung. | 16 | vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung. | ||
18 | (3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die | 17 | (3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die | ||
19 | Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt | 18 | Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt | ||
20 | des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die Auswahl | 19 | des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die Auswahl | ||
21 | nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die für die | 20 | nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die für die | ||
22 | Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die | 21 | Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die | ||
23 | Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung | 22 | Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung | ||
24 | erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. Es | 23 | erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. Es | ||
25 | dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den | 24 | dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den | ||
26 | Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des | 25 | Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des | ||
27 | jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern. | 26 | jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern. | ||
28 | (4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten | 27 | (4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten | ||
29 | Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 | 28 | Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 | ||
30 | bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen | 29 | bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen | ||
31 | Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für | 30 | Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für | ||
32 | Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und | 31 | Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und | ||
33 | Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das | 32 | Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das | ||
34 | Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie | 33 | Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie | ||
35 | dafür nicht mehr erforderlich sind. | 34 | dafür nicht mehr erforderlich sind. | ||
36 | (5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten | 35 | (5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten | ||
37 | Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre | 36 | Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre | ||
38 | Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr | 37 | Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr | ||
39 | erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und | 38 | erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und | ||
40 | solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von | 39 | solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von | ||
41 | Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm | 40 | Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm | ||
42 | überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle | 41 | überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle | ||
43 | zurückzugeben. | 42 | zurückzugeben. | ||
44 | (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu | 43 | (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu | ||
45 | erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter | 44 | erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter | ||
46 | Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | 45 | Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. |
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