f | (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten | f | (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten |
| optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach | | optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach |
t | Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen; im Übrigen | t | Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen. Das |
| gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder. Das | | |
| Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die | | Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die |
| Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren | | Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren |
| Speicherung unterstützen. | | Speicherung unterstützen. |
| (2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten | | (2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten |
| Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des | | Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des |
| Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den Entwickler | | Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den Entwickler |
| erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte | | erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte |
| Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der | | Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der |
| Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und | | Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und |
| Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der | | Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der |
| betroffenen Daten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für | | betroffenen Daten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für |
| die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und | | die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und |
| vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung. | | vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung. |
| (3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die | | (3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die |
| Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt | | Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt |
| des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die Auswahl | | des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die Auswahl |
| nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die für die | | nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die für die |
| Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die | | Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die |
| Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung | | Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung |
| erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. Es | | erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. Es |
| dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den | | dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den |
| Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des | | Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des |
| jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern. | | jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern. |
| (4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten | | (4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten |
| Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 | | Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 |
| bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen | | bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen |
| Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für | | Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für |
| Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und | | Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und |
| Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das | | Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das |
| Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie | | Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie |
| dafür nicht mehr erforderlich sind. | | dafür nicht mehr erforderlich sind. |
| (5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten | | (5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten |
| Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre | | Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre |
| Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr | | Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr |
| erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und | | erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und |
| solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von | | solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von |
| Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm | | Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm |
| überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle | | überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle |
| zurückzugeben. | | zurückzugeben. |
| (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu | | (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu |
| erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter | | erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter |
| Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | | Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. |