Lade...
Lade...
t | 1 | (1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, | t | 1 | (1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem |
2 | so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der | 2 | geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle | ||
3 | beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht | 3 | der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht | ||
4 | unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit | 4 | unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit | ||
5 | einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten | 5 | einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten | ||
6 | Abschrift gleich. | 6 | Abschrift gleich. | ||
7 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 7 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
8 | 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen | 8 | 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen | ||
9 | von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse | 9 | von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse | ||
10 | dargelegt ist, und | 10 | dargelegt ist, und | ||
11 | 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln. | 11 | 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln. | ||
12 | Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die | 12 | Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die | ||
13 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 13 | Landesjustizverwaltungen übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.