Lade...
Lade...
f | 1 | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in | f | 1 | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in |
n | 2 | welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei | n | 2 | welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes |
3 | geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in | 3 | Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch | ||
4 | strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) | 4 | in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte | ||
5 | geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß | 5 | (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß | ||
6 | 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, | 6 | 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, | ||
7 | insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die | 7 | insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die | ||
8 | erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die | 8 | erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die | ||
9 | originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden; | 9 | originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden; | ||
10 | 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen | 10 | 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen | ||
11 | und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden | 11 | und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden | ||
12 | können; | 12 | können; | ||
t | 13 | 3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen getroffen | t | 13 | 3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 |
14 | werden. | 14 | erforderlichen Anforderungen erfüllt sind. | ||
15 | Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz | 15 | Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz | ||
16 | 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 16 | 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
17 | (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die | 17 | (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die | ||
18 | Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der | 18 | Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der | ||
19 | Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form | 19 | Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form | ||
20 | erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des | 20 | erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des | ||
21 | Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei | 21 | Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei | ||
22 | den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen | 22 | den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen | ||
23 | eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse | 23 | eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse | ||
24 | insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters | 24 | insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters | ||
25 | erforderlich ist. | 25 | erforderlich ist. | ||
26 | (3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen | 26 | (3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen | ||
27 | Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den | 27 | Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den | ||
28 | Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, | 28 | Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, | ||
29 | wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist. | 29 | wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.