f | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in | f | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in |
n | welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei | n | welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes |
| geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in | | Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch |
| strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) | | in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte |
| geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß | | (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß |
| 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, | | 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, |
| insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die | | insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die |
| erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die | | erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die |
| originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden; | | originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden; |
| 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen | | 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen |
| und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden | | und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden |
| können; | | können; |
t | 3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen getroffen | t | 3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 |
| werden. | | erforderlichen Anforderungen erfüllt sind. |
| Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz | | Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz |
| 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | | 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
| (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die | | (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die |
| Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der | | Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der |
| Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form | | Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form |
| erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des | | erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des |
| Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei | | Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei |
| den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen | | den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen |
| eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse | | eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse |
| insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters | | insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters |
| erforderlich ist. | | erforderlich ist. |
| (3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen | | (3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen |
| Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den | | Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den |
| Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, | | Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, |
| wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist. | | wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist. |