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f | 1 | (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses | f | 1 | (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses |
2 | Gesetz mit folgenden Maßgaben: | 2 | Gesetz mit folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember | 4 | Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember | ||
5 | 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landesrecht | 5 | 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landesrecht | ||
6 | bestimmten Stellen (Grundbuchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der | 6 | bestimmten Stellen (Grundbuchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der | ||
7 | Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen am Tag | 7 | Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen am Tag | ||
8 | vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande | 8 | vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande | ||
9 | erlassenen späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der | 9 | erlassenen späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der | ||
10 | erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit Eintragungen beim | 10 | erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit Eintragungen beim | ||
11 | Grundstücksbestand zu unterschreiben sind. Vorschriften nach den Sätzen 2 und 3 | 11 | Grundstücksbestand zu unterschreiben sind. Vorschriften nach den Sätzen 2 und 3 | ||
12 | können auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher | 12 | können auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher | ||
13 | wieder von den Amtsgerichten geführt werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in | 13 | wieder von den Amtsgerichten geführt werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in | ||
14 | Grundbüchern, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | 14 | Grundbüchern, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | ||
15 | geführt werden, Eintragungen vorgenommen worden, die nicht den Vorschriften des | 15 | geführt werden, Eintragungen vorgenommen worden, die nicht den Vorschriften des | ||
16 | § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie | 16 | § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie | ||
17 | den Anforderungen der für die Führung des Grundbuchs von dem jeweiligen Land | 17 | den Anforderungen der für die Führung des Grundbuchs von dem jeweiligen Land | ||
18 | erlassenen Vorschriften genügen. | 18 | erlassenen Vorschriften genügen. | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor | 20 | Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor | ||
21 | dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder | 21 | dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder | ||
22 | das an seine Stelle tretende Verzeichnis. | 22 | das an seine Stelle tretende Verzeichnis. | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts | 24 | Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts | ||
25 | bestehenden Bestimmungen geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der | 25 | bestehenden Bestimmungen geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der | ||
26 | Grundbuchordnung. | 26 | Grundbuchordnung. | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden | 28 | Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden | ||
29 | Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese | 29 | Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese | ||
30 | Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der | 30 | Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der | ||
31 | Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf | 31 | Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf | ||
32 | Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäudeeigentümer stellen. | 32 | Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäudeeigentümer stellen. | ||
33 | Dies gilt entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften anzulegende | 33 | Dies gilt entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften anzulegende | ||
34 | Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im | 34 | Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im | ||
35 | Gebäudegrundbuch ist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes | 35 | Gebäudegrundbuch ist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes | ||
36 | zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhandensein des Gebäudes nicht zu prüfen. | 36 | zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhandensein des Gebäudes nicht zu prüfen. | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über | 38 | Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über | ||
39 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 39 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
40 | Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus | 40 | Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus | ||
41 | Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder | 41 | Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder | ||
42 | daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten geführt werden. | 42 | daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten geführt werden. | ||
43 | 6. | 43 | 6. | ||
44 | Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des | 44 | Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des | ||
45 | Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag | 45 | Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag | ||
46 | vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu | 46 | vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu | ||
47 | erledigen. | 47 | erledigen. | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III | 49 | Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III | ||
50 | unter Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben | 50 | unter Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben | ||
51 | entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige | 51 | entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige | ||
52 | Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr | 52 | Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr | ||
53 | zuständige Gericht abzugeben. | 53 | zuständige Gericht abzugeben. | ||
54 | (2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder | 54 | (2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder | ||
55 | von den Ländern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von anderen | 55 | von den Ländern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von anderen | ||
56 | als den in § 1 bezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in § | 56 | als den in § 1 bezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in § | ||
57 | 1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, | 57 | 1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, | ||
58 | allgemeine Anweisungen für die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen | 58 | allgemeine Anweisungen für die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen | ||
59 | anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | 59 | anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | ||
60 | Rechtsverordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten dieser | 60 | Rechtsverordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten dieser | ||
61 | Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch | 61 | Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch | ||
62 | Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grundbuchsachen | 62 | Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grundbuchsachen | ||
63 | in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür eingerichteten | 63 | in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür eingerichteten | ||
64 | Zweigstelle des Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den | 64 | Zweigstelle des Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den | ||
65 | örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig erscheint, | 65 | örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig erscheint, | ||
66 | und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche | 66 | und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche | ||
67 | Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die | 67 | Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die | ||
68 | Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre Ermächtigung nach | 68 | Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre Ermächtigung nach | ||
69 | dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung | 69 | dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung | ||
70 | übertragen. | 70 | übertragen. | ||
71 | (3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwaltung oder | 71 | (3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwaltung oder | ||
72 | Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts | 72 | Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts | ||
73 | (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des | 73 | (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des | ||
74 | Leiters des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 | 74 | Leiters des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 | ||
75 | der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. | 75 | der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. | ||
76 | Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. | 76 | Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. | ||
77 | Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der | 77 | Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der | ||
78 | Grundbuchämter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser | 78 | Grundbuchämter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser | ||
79 | Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1 tritt mit dem | 79 | Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1 tritt mit dem | ||
80 | in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. | 80 | in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. | ||
81 | (4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages | 81 | (4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages | ||
82 | genannten Gebiet können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit | 82 | genannten Gebiet können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit | ||
83 | der Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Ämtern auf Grund | 83 | der Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Ämtern auf Grund | ||
84 | von Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. | 84 | von Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. | ||
85 | Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz | 85 | Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz | ||
86 | und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | 86 | und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | ||
87 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 87 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
88 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere | 88 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere | ||
89 | Vorschriften zu erlassen über den Nachweis der Befugnis, über | 89 | Vorschriften zu erlassen über den Nachweis der Befugnis, über | ||
90 | 1. | 90 | 1. | ||
91 | beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen | 91 | beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen | ||
92 | grundstücksgleichen Rechten, | 92 | grundstücksgleichen Rechten, | ||
93 | 2. | 93 | 2. | ||
94 | Vormerkungen oder | 94 | Vormerkungen oder | ||
95 | 3. | 95 | 3. | ||
96 | sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen | 96 | sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen | ||
97 | zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in dem in Artikel 3 des | 97 | zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in dem in Artikel 3 des | ||
98 | Einigungsvertrages genannten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt | 98 | Einigungsvertrages genannten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt | ||
99 | werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage eines | 99 | werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage eines | ||
100 | Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht bedarf. | 100 | Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht bedarf. | ||
t | 101 | (6) § 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. | t | 101 | (6) § 134a tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. |
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