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Sie können sich § 12 GBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
(4) 1Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. 2Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. 3Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. 4Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
f | 1 | (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes | f | 1 | (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes |
2 | Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur | 2 | Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur | ||
3 | Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht | 3 | Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht | ||
4 | erledigten Eintragungsanträgen. | 4 | erledigten Eintragungsanträgen. | ||
5 | (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden | 5 | (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden | ||
6 | und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine | 6 | und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine | ||
7 | Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | 7 | Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | ||
8 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | 8 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | ||
9 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass | 9 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das | 11 | über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das | ||
12 | Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert | 12 | Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert | ||
13 | werden können; | 13 | werden können; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden | 15 | bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden | ||
16 | kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer | 16 | kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer | ||
17 | Tätigkeit gerechtfertigt ist. | 17 | Tätigkeit gerechtfertigt ist. | ||
18 | (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung | 18 | (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung | ||
19 | von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. | 19 | von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. | ||
20 | Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines | 20 | Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines | ||
21 | grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu | 21 | grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu | ||
22 | geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher | 22 | geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher | ||
23 | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | 23 | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | ||
t | 24 | Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die | t | 24 | Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der |
25 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das | 25 | Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für | ||
26 | Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer | 26 | Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf | ||
27 | Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem | 27 | von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, | ||
28 | Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird. | 28 | wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt | ||
29 | wird. |
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