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Sie können sich § 3 GasGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) 1Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. 2Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.
Ersatzversorgung | Ersatzversorgung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten | f | 1 | (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten |
t | 2 | die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung | t | 2 | die § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und |
3 | nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 | 3 | 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des | ||
4 | entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den | 4 | Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit | ||
5 | Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den | 5 | der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer | ||
6 | anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. | 6 | rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung | ||
7 | stellen darf. | ||||
7 | (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den | 8 | (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den | ||
8 | Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform | 9 | Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform | ||
9 | mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem | 10 | mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem | ||
10 | Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines | 11 | Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines | ||
11 | Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist | 12 | Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist | ||
12 | hinzuweisen. | 13 | hinzuweisen. |
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